Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU

Der 7. Kongress des Europäischen Integrationsforums, der vom 31. Mai bis 1. Juni 2012 in Brüssel stattfand, zeigte die Schwächen bei der Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten auf. Auch Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist ist Europa von einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie weit entfernt. Warum die Kommission das Auseinanderlaufen der Anwendungspraxis, auch wenn diese mit dem Geist der Richtlinie kaum in Einklang zu bringen war, über Jahre hingenommen hat, ist nicht verständlich. Erfreulich ist daher, dass die Kommission sich nunmehr der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten annehmen will und auch Vertragsverletzungsverfahren nicht mehr ausschließt. Gleichwohl signalisierte die Kommission während des Kongresses mehrfach, dass die Zeit für eine Überarbeitung der Richtlinie nicht günstig sei und deshalb nur Auslegungshilfen für die Mitgliedstaaten erlassen werden sollen.

Erster Schengen-„Check-up“ durch die Kommission

Brüssel, 16. Mai 2012 – Mehr als 400 Millionen Europäer können derzeit im Schengen-Raum ohne Pass reisen. Angesichts der über 1,25 Milliarden Reisen, die die Europäer jedes Jahr unternehmen, ist zum Schutz des Freizügigkeitsrechts der Bürger Wachsamkeit geboten.

Das VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 10.05.2012 (11 B 3223/12) entschieden, dass die Abschiebung eines Ehegatten eines Deutschen ausgesetzt werden muss, weil allein die notwenidigen Sprachkentnnisse der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug entgegenstanden.

Das Verwaltungsgericht Achen hat mit Urteil vom 14.03.2012 (Az.: 8 K 1159/10) entschieden, dass türkische Staatsangehörige wegen des Verschlechterungsverbots des EU-Türkei-Assoziationsrechts (Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80, die Standstill-Klausel trat am 1. 12. 1980 in Kraft) und wegen des Diskriminierungsverbots nach Art. 10 ARB 1/80 einen Anspruch auf Erstattung überhöhter Gebühren haben. Es dürfen von den Betroffenen Gebühren nur in einer solchen Höhe erhoben werden, wie sie bereits zum Inkrafttreten des Abkommens galten: statt 135 Euro für eine Daueraufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) nur 30,68 Euro, entsprechend der Gebührenverordnung vom 20.12.1977!

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