Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Nach einer Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-424/10 (Ziolkowski) und C-425/10 (Szeja) sind Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen vor dem Beitritt des betreffenden Drittstaats zur Union bei der Berechnung der Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen nach dem Unionsrecht zurückgelegt wurden. Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird aber nur durch einen Aufenthalt ermöglicht, der die Voraussetzungen nach dem Unionsrecht erfüllt.
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Die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit für Rumänien und Bulgarien wird für weitere zwei Jahre ausgesetzt. Damit benötigen rumänische und bulgarische Staatsangehörige für den Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland weiterhin eine Arbeitserlaubnis. Zudem dürfen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration bis Ende 2013 Arbeitnehmer aus diesen Ländern nur eingeschränkt entsendet werden. So hat es das Bundeskabinett beschlossen.
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Mit der Richtlinie 2011/95/EU ist eine Neufassung der Qualifikationsrichtlinie erfolgt. Die zurzeit gültige Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde in wesentlichen Punkten geändert. Aus Gründen der Klarheit ist eine Neufassung der genannten Richtlinie erfolgt.
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Der EuGH hat mit der Entscheidung vom 8. Dezember 2011 in der Rechtssache Ziebell ( EuGH Ziebell) eine Entscheidung zum besonderen Ausweisungsschutz türkischer Staatsangehöriger getroffen. Mit dieser Entscheidung wurde der Ausweisungsschutz auf gänzlich neue rechtliche Grundlagen gestellt.
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