Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU

Das Verwaltungsgericht Achen hat mit Urteil vom 14.03.2012 (Az.: 8 K 1159/10) entschieden, dass türkische Staatsangehörige wegen des Verschlechterungsverbots des EU-Türkei-Assoziationsrechts (Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80, die Standstill-Klausel trat am 1. 12. 1980 in Kraft) und wegen des Diskriminierungsverbots nach Art. 10 ARB 1/80 einen Anspruch auf Erstattung überhöhter Gebühren haben. Es dürfen von den Betroffenen Gebühren nur in einer solchen Höhe erhoben werden, wie sie bereits zum Inkrafttreten des Abkommens galten: statt 135 Euro für eine Daueraufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) nur 30,68 Euro, entsprechend der Gebührenverordnung vom 20.12.1977!

Der EuGH hat mit Urteil in der Rechtssache Kommission/Niederlande am 26. April 2012 (C-508/10) entschieden, dass ein Mitgliedstaat von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen keine überhöhten und unverhältnismäßigen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln verlangen darf. Die Höhe der geforderten Gebühren darf kein Hindernis für die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte sein.

Der EuGH hat mit Urteil vom 29. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen Tayfun Kahveci (C‑7/10) und Osman Inan (C‑9/10) entschieden, dass Art. 7 ARB 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält.

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