Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Die Bundesrepublik Deutschland hat für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Dieser völkerrechtswidrige Vorbehalt soll mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten sein. Damit sollen die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung finden.
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Deutschland für Beschränkung des Bezugs von SGB-II Leistungen für für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) ein.
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Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) hat am 31.1.2012 eine Pressemitteilung veröffentlicht, nach der das Mittelmeer 2011 das tödlichste Gewässer für Flüchtlinge und Migranten weltweit war.
Bürger aus Drittstaaten, die legal in der EU arbeiten, sollen in Hinblick auf Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung und öffentliche Dienstleistungen vergleichbare Rechte wie EU-Bürger genießen. Dies sieht die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, vor.
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Die EU-Kommission hat in ihrer Stellungnahme zur Vorlage des OVG Hamburg (C-268/11) vom 12.09.2011 die Auffassung vertreten, dass entgegen der Entscheidung des BVerwG aus einer unbefristeten Arbeitserlaubnis abgeleitet werden könnte. Die Entscheidung führt dazu, dass die Frage, ob über das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 i. V. m. der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 Rechte auf Verlängerung von Aufenthaltstiteln abgeleitet werden können, bis zur Entscheidung des EuGH nicht mehr als acte clair anzusehen sind.
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