Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Mit der Richtlinie 2011/95/EU ist eine Neufassung der Qualifikationsrichtlinie erfolgt. Die zurzeit gültige Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde in wesentlichen Punkten geändert. Aus Gründen der Klarheit ist eine Neufassung der genannten Richtlinie erfolgt.
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Die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit für Rumänien und Bulgarien wird für weitere zwei Jahre ausgesetzt. Damit benötigen rumänische und bulgarische Staatsangehörige für den Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland weiterhin eine Arbeitserlaubnis. Zudem dürfen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration bis Ende 2013 Arbeitnehmer aus diesen Ländern nur eingeschränkt entsendet werden. So hat es das Bundeskabinett beschlossen.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 17.11.2011 (C-430/10) in der Rechtssache Hristo Gaydarov entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausreisesperre aus Gründen der öffentlichen Ordnung gegenüber einem Unionsbürger verhängt werden darf.
Der EuGH hat mit der Entscheidung vom 8. Dezember 2011 in der Rechtssache Ziebell (
EuGH Ziebell) eine Entscheidung zum besonderen Ausweisungsschutz türkischer Staatsangehöriger getroffen. Mit dieser Entscheidung wurde der Ausweisungsschutz auf gänzlich neue rechtliche Grundlagen gestellt.
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Mit der Entscheidung Dereci (EuGH Dereci) hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechungslinie zu Ruiz Zambrano (EuGH Ruiz Zambrano) und McCarthy (EuGH McCarthy) weiter entwickelt. Mit dem Urteil dürfte ein vorläufiger Endpunkt unter die Spekulation, weitreichende Rechte auf Familiennachzug könnten aus dem Unionsbürgerstatus nach Art. 20 AEUV abgeleitet werden, gesetzt worden sein. Die Entscheidung Ruiz Zambrano beruht auf einer besonderen Ausnahmesituation und kann nicht herangezogen werden, um aus der Unionsbürgerschaft eines Ehegatten einen Anspruch auf Familienzusammenführung für den drittstaatsangehörigen anderen Ehegatten abzuleiten.
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