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Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 6. Juli 2004, die jetzt bekannt gegeben wurden, entschieden, dass der Ausschluss der Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen in den 1990er Jahren verfassungswidrig war. Sowohl § 1 Abs. 1 a Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung von 1993 als auch § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung von 1993 waren mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, weil sie den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis zwingend voraussetzten (6.7.2004 1 BvR 2515/95 und 1 BvL 40/97 u.a.; Volltext demnächst in EZAR nF 78 Nr. 1 und 2; Anm. Renner demn. in ZAR 2005, 30).

Wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden hat, war die Regelung des § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz verfassungswidrig, wonach Ausländer in den Jahren 1994 und 1995 kein Kindergeld erhielten, wenn sie lediglich eine Aufenthaltsbefugnis nd keine Aufenthaltserlaubnis oder ?berechtigung besaßen (Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 u.a. -). Falls der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm nicht bis 1. Januar 2006 durch eine Neuregelung ersetzt, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis Ende Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden.

OVG Hamburg U.v. 7.5.2004 Az. 1 Bs 1/04
EZAR 022 Nr. 12 = ZAR 2004, 425

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