Nachrichten Rechtsprechung

Rechtsprechung Asylrecht und Ausländerrecht

Entscheidung des VG Stuttgart zum ?Vier-Augen-Prinzip? bei Ausweisungsverfügung

Die 5. Kammer des VG Stuttgart hat mit Urteil vom 07.02.2006 (5 K 5146/04) entschieden, dass eine Ausweisungsverfügung wegen Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen ?Vier-Augen-Prinzips?, welches bei Unionsbürgern und türkischen Staatsangehörigen, die Rechts aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 ableiten können, grundsätzlich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erfordert, unheilbar rechtswidrig ist. Dabei wurde der Frage nachgegangen, ob die bevorstehende Aufhebung des Art. 9 RL 64/221/EWG durch die Unionsbürgerrichtlinie oder die Regelung des § 46 LVwVfG zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers führen können.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat durch Beschluss vom 24.02.2006 (Az. 8 G 206/06 (2)) einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahren aus europarechtlichen Grundsätzen abgeleht. Der Antragsteller wollte im Hinblick auf mögliche Rechte aus dem Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko eine rechtskräftige Entscheidung abgeändert erhalten. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung wurde abgelehnt. Die Entscheidung führt hierzu Folgendes aus:

Niedersächsisches Finanzgericht spricht Ausländer ohne Aufenthaltstitel Kindergeld zu

HANNOVER ? Mit Urteil vom 23.01.2006 zum vorbezeichneten Aktenzeichen (externer Link) hat das Niedersächsiche Finanzgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kindergeld für Ausländer aus dem Monat Juli 2004 einem Ausländer, der Vater von drei Kindern ist und sich im streitgegenständlichen Zeitraum allein aufgrund eines Abschiebungshindernisses erlaubt in Deutschland aufhielt, einen Anspruch auf Kindergeld zugebilligt. Möglicherweise hat diese Entscheidung Auswirkungen auf die Beratungen über den nur vier Tage später vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 68/06 vom 27.01.2006, externer Link, *.pdf), Migrationsrecht.net berichtete, interner Link), mit denen die Bundesregierung auf die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen vom 06.07.2004 zu den Az. 1 BvL 4/97 (NVwZ 2005, 201 ff.) und 1 BvR 2515/95 reagieren will.

Rechtsprechung zum Ausländerecht: Abschiebung einer Familie aus dem Kosovo - Vollstreckungshindernis gemäß Art. 8 EMRK

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 24.02.2006 (Az.: 7 B 10020/06.OVG) die Abschiebung einer Familie aus dem Kosovo einstweilen ausgesetzt, weil im Falle aller Antragsteller einiges dafür sprach, dass gemäß Art. 8 EMRK ein Vollstreckungshindernis besteht und die Antragsteller deshalb sogar einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG haben.

Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK

Der 7. Senat des OVG Rheinland-Pfalz stützte seine Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte:
?Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur statthaft, insoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

EuGH, Urteil vom 16.02.2006, Torun, Rechtssache C-502/04, Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG vom 3. August 2004, Auslegung des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80

Rechte der Kinder türkischer Wanderarbeitnehmer gestärkt: In einem Verfahren gegen die Stadt Augsburg entschied der Europäische Gerichtshof am 16.02.06 im Falle eines zu mehr als drei Jahren Gefängnis verurteilten Drogenabhängigen, dass auch erwachsene Kinder nur bei konkreter Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder bei Verlassen des Hoheitsgebietes für einen nicht unerheblichen Zeitraum (ohne berechtigte Gründe) ihr Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen der EU mit der Türkei verlieren.

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