Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Der EuGH hat in seiner ersten Entscheidung zur Auslegung des subsidiären Schutzes nach der Qualifkationsrichtlinie in der Rechtssache C-465/07 (Meki Elgafaji und Noor Elgafaji / Staatssecretaris van Justitie) am 17. Februar 2009 entschieden, dass derjenige, der subsidiären Schutz beantragt, nicht notwendig zu beweisen braucht, dass er in seinem Herkunftsland aufgrund seiner persönlichen Situation spezifisch bedroht ist.
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Der EuGH wird morgen über das Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandse Raad van State vom 17. Oktober 2007 (Urteil C-465/07 in der Rechtssache Elgafaji) entscheiden. Damit ergeht die erste Entscheidung des EuGH zur sog. Qualifikationsrichtlinie. Die Vorlage an den EuGH begrifft folgende Fragen:
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Der EuGH verkündet am 19.2.2009 das Urteil in dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in der Rechtssache Mehmet Soysal, Cengiz Salkim, Ibrahim Savatli gegen Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-228/06).
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Fortschritte bei der Visaliberalisierung, mehr Stipendien und mehr Möglichkeiten im Forschungsbereich – die Kommission aktualisiert derzeit ihre Initiativen zur Unterstützung der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung in den Ländern des westlichen Balkans, um dadurch ihre Fortschritte auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft schneller voranzutreiben.
In dem am 3. Februar 2009 von der Kommission vorgelegten Überblick über die regional ausgerichteten Aktivitäten der EU im westlichen Balkan 2008/2009 werden mehr als 90 konkrete EU-finanzierte Maßnahmen und Initiativen in einer Vielzahl von Bereichen genannt, die 2008 durchgeführt wurden bzw. für 2009 vorgesehen sind.
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Am Mittwoch, den 4. Februar 2009, wird der EuGH in den verbundene Rechtssachen C-22/08 und C-23/08 (Vatsouras) mündlichen verhandeln. Gegenstand bildet ein Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg zur Gültigkeit des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
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