Nachrichten Rechtsprechung

Für junge, gesunde Männer besteht bei einer Rückkehr in den Raum Kabul und in die Stadt Masar-e Sharif aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan regelmäßig auch dann keine ein Abschiebungsverbot begründende Gefahr, wenn sie keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhalten. Auch allein der formale Akt der Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit zur katholischen Kirche führen nicht zu einem Abschiebungsverbot. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 22. Januar 2020 (Aktenzeichen: 13 A 11356/19.OVG).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 19. September 2019 (Az.: 20 W 311/18) eine wichtige Entscheidung zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung getroffen. Danach hat der Gesetzgeber über das präventive Aussetzungsverfahren hinausgehende Rechtsfolgen nicht vorgesehen. Nach der bestehenden Gesetzeslage ist eine bereits erfolgte, formell ordnungsgemäß beurkundete und nach § 1598 Abs. 1 BGB nicht unwirksame Anerkennung der Vaterschaft vom Standesamt in das Geburtenregister einzutragen. Dies gilt auch, wenn das Standesamt oder die Ausländerbehörde aufgrund der Gesamtumstände den Eindruck einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - aktuelle Presseerklärung 11/2020 - mit der Frage der Auswirkungen des Unionsrechts auf den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Asylrecht befasst. Nach den Urteilen vom 20. Februar 2020 steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet.

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