Nachrichten Rechtsprechung

Nach einer Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat mit Urteil vom 23. Juni 2020 (BVerwG 1 C 37.19) entschieden, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung auf Deutschland übergeht, wenn nicht binnen drei Monaten der andere Mitgliedstaat um Aufnahme des Kindes ersucht worden ist.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ausweislich einer Presseerklärung am 26. Mai 2020 eine Entscheidung zu einer Zweckvaterschaftsanerkennung getroffen (BVerwG 1 C 12.19). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht der Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Vaterschaftsanerkennung nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen nachzugswilligem Ausländer und dem im Deutschland lebenden Familienmitglied begründet.

Für junge, gesunde Männer besteht bei einer Rückkehr in den Raum Kabul und in die Stadt Masar-e Sharif aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan regelmäßig auch dann keine ein Abschiebungsverbot begründende Gefahr, wenn sie keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhalten. Auch allein der formale Akt der Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit zur katholischen Kirche führen nicht zu einem Abschiebungsverbot. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 22. Januar 2020 (Aktenzeichen: 13 A 11356/19.OVG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - aktuelle Presseerklärung 11/2020 - mit der Frage der Auswirkungen des Unionsrechts auf den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Asylrecht befasst. Nach den Urteilen vom 20. Februar 2020 steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet.

Seite 7 von 149