Nachrichten Rechtsprechung

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 1. Juli 2009 (2 BvR 498/07) drei Beschwerdeführern eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500,-- Euro auferlegt, deren Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Diese verfolgten nicht die Sicherung ihrer verfassungsmäßigen Rechte, sondern die Durchsetzung ihrer Interessen am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvR 1076/09 – eine Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, dem vorgeworfen wird, im deutschen Vernichtungslager Sobibor im damals besetzten Polen in mindestens 29.000 Fällen Beihilfe zum Mord begangen zu haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Abschiebung beziehungsweise Überstellung aus den USA nach Deutschland.

Das OLG München setzt sich im Rahmen eines Beschlusses (34 Wx 075/08) wegen einer Anordnung von Haft zum Zwecke der Zurückschiebung mit der Frage des Erlöschens des Reiserechts nach Art. 21 SDÜ wegen einer nationalen Ausschreibung auseinander. In der Praxis ist diese Entscheidung deshalb bedeutsam, weil hier die Auswirkungen eines Verstoßes gegen die in Art. 5 Abs. 1 a, c, und e SGK aufgeführten Einreisevoraussetzungen aufgezeigt werden. Außerdem wird klargestellt, dass die Rückkehrpflicht aus Art. 23 III SDÜ keinen Anspruch für den Betroffenen begründet, freiwillig in einen bestimmten Staat ausreisen zu dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 9. Juni 2009 (BVerwG 1 C 11.08)e entschieden, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Falle einer Trennung der Eheleute vor Ablauf von zwei Jahren nicht auf Verfolgungsgefahren im Herkunftsland gestützt werden kann, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung stehen. Der geschiedene Ehegatte muss derartige nicht ehebezogene Verfolgungsgefahren vielmehr im Rahmen eines Asylverfahrens bei dem hierfür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geltend machen, um dann gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erhalten.

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