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Gericht korrigiert harte Hamburger Linie: „Extreme Gefahrenlage“ wahrscheinlich

 

Der harte Kurs des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, auch afghanische Flüchtlingsfamilien mit kleinen Kindern in ihr Herkunftsland abschieben zu wollen, hat einen deutlichen Dämpfer erhalten. In einem aktuellen Beschluss des VG Hamburg (21 AE 1119/06) wird dem Antrag einer betroffenen Familie auf Eilrechtsschutz stattgegeben.

 

Das Gericht geht davon aus, dass eine „extreme Gefahrenlage“ i. S. d. Rechtsprechung des BVerwG zu § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG zwar nicht erwiesen, aber hinreichend wahrscheinlich sei. Diese ergebe sich aus der mangelhaften Versorgungslage für die Bevölkerung von Kabul. In ausdrücklicher (teilweiser) Abkehr von seiner bisherigen Auffassung, die sich im wesentlichen auf die Aussagen des ehemaligen IOM-Mitarbeiters Georg David stützte, verweist das Gericht dabei insbesondere darauf, dass nicht hinreichend sicher sei, ob Familien mit mehreren kleinen Kindern tatsächlich in der Lage seien, hinreichenden Wohnraum zu finden und so ihre Existenzgrundlage zu sichern. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Betroffenen – wie die Antragsteller – bei Rückkehr keine Aufnahme in einen funktionierenden Familienverband finden könnten. 

Der irakische Regierungssprecher Ali el Dabbag erklärte in seiner gestrigen Pressekonferenz, die irakische Regierung habe die Aktivitäten der Terrororganisationen PKK und der oppositionellen iranischen Organisation ‚Kämpfer des Volkes’ im Irak verboten. El Dabbag sagte: „Die Irakische Regierung ist entschlossen, zu verhindern, dass irakisches Territorium für Angriffe auf Nachbarländer missbraucht wird.“ (MILLIYET)

Die islamistischen Milizen in Somalia haben die Hauptstadt Mogadischu aufgegeben. Der Rat der islamischen Gerichte habe seine Kämpfer aus der Stadt zurückgezogen, sagte der Chef des Gremiums, Scheich Scharif Scheich Ahmed, im arabischen Nachrichtensender El Dschasira. "Der Islamische Rat hat keine Truppen mehr (in Mogadischu)".
"Wir haben die Stadt nicht dem Chaos überlassen. Wir haben sie verlassen, um ein heftiges Bombardement durch die äthiopischen Streitkräfte abzuwenden", fuhr Scheich Ahmed fort. Er warf der mit der somalischen Übergangsregierung verbündeten äthiopischen Armee vor, "Völkermord am somalischen Volk" zu begehen.
Reporter der Nachrichtenagentur AFP hatten kurz vor Ausstrahlung der Erklärung des Islamistenführers von Maschinengewehr-Feuer aus dem Viertel Sinaai im Norden Mogadischus berichtet. Anwohnern zufolge näherten sich Soldaten der Übergangsregierung und äthiopische Truppen aus nördlicher und nordöstlicher Richtung der Hauptstadt.

 

US-Soldaten und die irakische Armee haben in Bagdad einen Führer einer El-Kaida-Zelle festgenommen, der hinter der Entführung und Ermordung von zwei US-Soldaten im Juni stecken soll. Der Verdächtige sei am Dienstag im südlichen Stadtteil Jusifijah von US-Ausbildern und Mitgliedern einer irakischen Spezialeinheit gestellt worden, erklärte die US-Armee. Der Führer einer "terroristischen Zelle" sei wahrscheinlich für die Entführung von zwei US-Soldaten an einer Straßensperre in dem Gebiet im Juni verantwortlich.
Die beiden Entführten waren einige Tage später tot gefunden worden. Bilder der von Folter entstellten Leichname wurden auch im Internet verbreitet. Der Festgenommene wird laut US-Armee zudem verdächtigt, hinter "mehreren Entführungen, Anschlägen und Gewaltverbrechen in Jusifijah" zu stecken.

 

{mosgoogle}Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in mehreren Verfahren über die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage entschieden, ob die durch das Zuwanderungsgesetz eingeführte Neuregelung, nach der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für  unter 16 Jahre alte Kinder von abgelehnten Asylbewerbern gegen den Willen ihrer Eltern Asylverfahren eröffnen und durchführen kann, auch für vor dem 1. Januar 2005 (Tag des Inkrafttretens der Neuregelung im Zuwanderungsgesetz) in Deutschland geborene oder nach Deutschland eingereiste Kinder gilt. Das Bundesamt hat inzwischen mehrere tausend derartige Asylverfahren eingeleitet und entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Praxis des Bundesamts nun als rechtmäßig bestätigt und die maßgebliche Vorschrift (§ 14 a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz1) auch in diesen sog. Altfällen für anwendbar erklärt.

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