Flüchtlingsanerkennung wegen Ausbürgerung
Die Ausbürgerung eines Ausländers durch den Heimatstaat kann seine Anerkennung als Flüchtling nur rechtfertigen, wenn sie aus asylerheblichen Gründen erfolgt. Eine Ausbürgerung aus rein ordnungsrechtlichen Gründen, etwa weil der Betreffende bestimmten Meldepflichten oder seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen ist, genügt hierfür nicht. Das hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit Urteil vom 26. Februar 2009 (BVerwG 10 C 50.07) anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung entschieden. Weiterlesen ...

