Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 25. August 2008 ( BVerwG 1 C 20.08 und 1 C 30.08) entschieden, dass die gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die durch die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelöst wird, nicht eingreift, wenn die Asylablehnung vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf einem Ausländer vor der Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - etwa infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten - als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2005.

  1. Zum Rechtsschutzinteresse bei erlittener unrechtmäßiger Zurückschiebungshaft und zur Erforderlichkeit einer (weiteren) Anhörung im Beschwerdeverfahren.
  2. Die Bundespolizei ist auch zuständig für die Zurückschiebung und Beantragung von Haft im Grenzraum, sofern die Einreise vor einigen Monaten über eine andere Grenze als die im Falle des Aufgriffsortes erfolgte.
  3. Zur Bedeutung eines im EU-Ausland gestellten Asylbegehrens auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland.
Zur Kommentierung: hier

Das Verfahren betrifft eine ohne vorherige richterliche Entscheidung erfolgte Freiheitsentziehung eines Betroffenen nach § 62 Abs. 4 AufenthG zum Zwecke der Abschiebung mittels „kleiner Sicherungshaft“.
Das OLG weist – zutreffend – darauf hin, dass § 62 Abs. 4 AufenthG für eine Ingewahrsamnahme eines Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde im Vorfeld einer geplanten „kleinen Sicherungshaft“ nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG ausweislich des hier eindeutigen Wortlautes keinen Raum lässt. Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde also Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu beantragen, muss sie vor einer Inhaftierung der abzuschiebenden Person stets eine richterliche Entscheidung herbeiführen.

Mit Kommentar von Holger Winkelmann (Einsender: RA Fahlbusch).
Zum Dokument: hier

Erneut zur Bedeutung der Stellung einer Asylantrages gem. § 14 Abs. 3 AsylVfG aus der Haft heraus.
Die Übermittlungsart ist für den Asylantrag nicht vorgeschrieben.
Zur Begründung des Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG im Rahmen der Zurückschiebungshaft. Zur Entscheidung: hier

Eingestellt ist eine Kommentierung nebst Entscheidungen zur Haft bei Minderjährigen und zur Altersfeststellung Bei minderjährigen Ausländern kommt der Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung / Zurückschiebung / Zurückweisung wegen deren besonderer Schutz‐bedürftigkeit und der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind daher sowohl an das Beschleunigungsgebot als auch an die Verhältnismäßigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung sind regelmäßig nicht gegeben, wenn die haftantragstellende Behörde nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen. Die Kommentierung bezieht sich auf die Entscheidungen des
  • OLG Köln ‐ 16 Wx 164/02 ‐ Beschl. v. 11.09.2002
  • KG Berlin ‐ 25 W 64/04 ‐ Beschl. v. 18.03.2005; ‐ 25 W 66/05 ‐ Beschl. V. 14.10.2005
  • OLG Frankfurt/Main ‐ 20 W 245/04 ‐ Beschl. v. 30.08.2004; ‐ 20 W 565/05 ‐ Beschl. V. 12.01.2006; ‐ 20 W 124/06 ‐ Beschl. v. 15.05.2006
  • OLG München ‐ 34 Wx 045/05 ‐ Beschl. v. 28.04.2005; ‐ 34 Wx 037/05 ‐ Beschl. v. 09.05.2005; ‐ 34 Wx 121/07 ‐ Beschl. V. 13.11.2007
  • OLG Zweibrücken ‐ 3 W 36/06 ‐ Besch. V. 06.03.2006
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