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Eingestellt ist eine Kommentierung nebst Entscheidungen zur Haft bei Minderjährigen und zur Altersfeststellung Bei minderjährigen Ausländern kommt der Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung / Zurückschiebung / Zurückweisung wegen deren besonderer Schutz‐bedürftigkeit und der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind daher sowohl an das Beschleunigungsgebot als auch an die Verhältnismäßigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung sind regelmäßig nicht gegeben, wenn die haftantragstellende Behörde nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen. Die Kommentierung bezieht sich auf die Entscheidungen des
  • OLG Köln ‐ 16 Wx 164/02 ‐ Beschl. v. 11.09.2002
  • KG Berlin ‐ 25 W 64/04 ‐ Beschl. v. 18.03.2005; ‐ 25 W 66/05 ‐ Beschl. V. 14.10.2005
  • OLG Frankfurt/Main ‐ 20 W 245/04 ‐ Beschl. v. 30.08.2004; ‐ 20 W 565/05 ‐ Beschl. V. 12.01.2006; ‐ 20 W 124/06 ‐ Beschl. v. 15.05.2006
  • OLG München ‐ 34 Wx 045/05 ‐ Beschl. v. 28.04.2005; ‐ 34 Wx 037/05 ‐ Beschl. v. 09.05.2005; ‐ 34 Wx 121/07 ‐ Beschl. V. 13.11.2007
  • OLG Zweibrücken ‐ 3 W 36/06 ‐ Besch. V. 06.03.2006
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Urteil EGMR vom 11. Juni 2009 (Az.:53541/07): Griechenland verstößt mit der Inhaftierung eines türkischen Asylbewerbers wegen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gegen Artikel 3 EMRK sowie gegen Artikel 5 Abs. 1 und 4 der EMRK, da die Festnahme unrechtmäßig war und der Asylbewerber die Rechtmäßigkeit der Festnahme nach griechischem Recht nicht anfechten konnte.

Das Portal Migrationsrecht.net baut einen neuen Bereich im Haftrecht auf. Hier werden wichtige Entscheidungen zu diesem Rechtsgebiet kommentiert und zusammengestellt. Aktuell wurde zur Problematik der Pass(ersatzpapier)beschaffung innerhalb der Dreimonats‐Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Zusammenstellung wichtiger Entscheidungen erstellt.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 1. Juli 2009 (2 BvR 498/07) drei Beschwerdeführern eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500,-- Euro auferlegt, deren Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Diese verfolgten nicht die Sicherung ihrer verfassungsmäßigen Rechte, sondern die Durchsetzung ihrer Interessen am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

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