Gesetz:
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Paragraph:
§ 417 Antrag
Autor:
Holger Winkelmann
Stand:
Winkelmann in: OK-MNet-FamFG (11.05.2015)

 

1. Einführung

2. Zur Vorlagepflicht der Ausländerakte

3. Zu den Anforderungen an die Antragstellung

4. Zur Zuständigkeit haftantragstellender Behörden

5. Zur Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG

> End

 

1. Einführung

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Das Freiheitsentziehungsverfahren ist mit Antragserfordernis gem. § 23 i.V.m. § 417 FamFG ausgestaltet.
Das Verfahren im ersten Rechtszug (bei Freiheitsentziehungssachen gem. § 23 a Abs. 2 Nr. 6 GVG vor dem AG als 1. Tatsacheninstanz) enthält in § 23 das Recht und die Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens ausschließlich nach materiellem Recht. Dazu sieht § 23 grundsätzlich das Antragserfordernis vor.
Absatz 1 bezeichnet die formellen Anforderungen an den Inhalt des Antrags in den Antragsverfahren. Mit diesen Regelungen werden Mindestanforderungen festgelegt. Danach soll die Verwaltungsbehörde die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Nach § 23 Abs. 2 soll das Gericht den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.
Weitergehende Inhaltsanforderungen nach besonderen Vorschriften wie zum Beispiel nach § 417 bleiben als lex specialis unberührt:

§ 417 FamFG – Antrag auf Freiheitsentziehung:

Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen.

Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1. die Identität des Betroffenen,
2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die
Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der
Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.

Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

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Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen § 3 Satz 1 FEVG. Änderungen sind redaktioneller Art. Die Anordnung einer Freiheitsentziehung darf nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen. Die richterliche Anordnung hat der Freiheitsentziehung vorauszugehen. Nur im Falle des § 428 ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Allerdings hielt es der Rechtsausschuss des Bundestages für notwendig, die bisher schon in der Lehre und durch die Rechtssprechung herausgearbeiteten Grundsätze für die Haftbeantragung gesetzlich zu normieren. Dadurch soll dem Gericht schon durch den Antrag eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für die gerichtliche Entscheidung zugänglich gemacht werden. Ist der Antrag unvollständig, hat das Gericht zunächst auf eine entsprechende Ergänzung der Antragsbegründung hinzuwirken, bevor es den Antrag als unzulässig zurückweisen kann.

 

2. Zur Vorlagepflicht der Ausländerakte

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Gemäß Absatz 2 Satz 3 soll (dass heißt, es muss von Gesetzes wegen, wenn nicht ein atypischer Fall vorliegt) die antragstellende Behörde in Abschiebungshaftsachen die Akte des Betroffenen übersenden. Der Rechtsausschuss des Bundestages (Beschlussempfehlung und Bericht (Drucks. 16/9733 vom 23.06.2008) hielt die Vorlage der Akte für sachgerecht, denn aus dem Inhalt der Akte ergeben sich häufig weitere wesentliche Informationen für die Ermittlung des Gerichts. Ist dies indes aufgrund der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht zu erwarten, sichert die Ausgestaltung der Norm der antragstellenden Behörde die Möglichkeit, von der Übersendung abzusehen. Aus diesem Grund ist die Übersendung auch keine (zwingende) Voraussetzung für die Stellung des Antrages. Dieser Punkt war bereits seit Jahren durch die verfahrensbevollmächtigten Rechtsvertreter angemahnt worden. Die regelmäßige Vorlage der vollständigen (!) Ausländerakten war auch schon bisher gefordert gewesen (BVerfG NVwZ 2008, 304 [308]; BVerfGK 7, 87 [100]; Beichel-Benedetti/Gutmann NJW 2004, 3015 [3017 f.]; Panzer ZAR 2008, 369 [372].

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Das Amtsgericht muss seine Entscheidung aber nicht zurückstellen, bis ihm die Ausländerakte vollständig vorliegt. Diese ist dem Gericht zwar nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG mit der Antragstellung vorzulegen. Die vollständige Ausländerakte ist regelmäßig auch notwendige Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft, dass heißt, eine in tatsächlicher Hinsicht zureichende richterliche Aufklärung erfordert es in aller Regel, die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen (BGH, B. v. 10.06.2010 – V ZB 205/09 – (letzter Absatz), siehe Gesamtkommentierung zur Haftdauer bei Winkelmann,

icon Passbeschaffung in Dreimonatsfrist nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG

Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der unter Beiziehung der Ausländerakte festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (Beschlussempfehlung zum FamFG in BT-Drucks. 16/9733 S. 299); BGH, B. v. 04.03.2010 – V ZB 222/09 –, bei Winkelmann),

icon BGH – V ZB 222/09 – B. v. 04.03.2010

Zu Recht wies der BGH daher in seinem Beschluss vom 10.06.2010 (BGH, B. v. 10.06.2010 – V ZB 204/09 –, bei Winkelmann),

icon BGH – V ZB 204/09 – B. v. 10.06.2010

darauf hin, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage der Ausländerakte nicht rechtswidrig sei. Gerichtliche Entscheidungen, die eine Abschiebehaft anordnen, bestätigen oder verlängern, sind in einem Rechtsmittelverfahren nicht allein deshalb aufzuheben, weil sie ohne Beiziehung der Ausländerakte ergangen sind.
Aus demselben Grund kann auch die Beiziehung der Akten durch das Gericht nicht als eine in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen werden. Es liefe nämlich dem mit der Bestimmung der Aktenvorlage durch die Behörde als Sollvorschrift verfolgten Zweck zuwider, wenn bei einer für die Entscheidung über den Haftantrag eindeutigen Tatsachengrundlage die Behörde zwar von der Übersendung der Ausländerakte absehen dürfte, das Gericht gleichwohl aber deren Vorlage anordnen müsste, um seiner Verpflichtung zu eigenständiger Ermittlung der Voraussetzungen der Haftanordnung zu genügen, so der Senat weiter.

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Die Nichtbeiziehung der Akte und der darin liegende Verfahrensfehler des Amtsgerichts rechtfertigt für sich gesehen nicht die beantragte Feststellung des Betroffenen, durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Nichtvorlage der Ausländerakte kann aber eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG, s.u. Nr. 5) darstellen, wenn das Beschwerdegericht nämlich durch die Unterlassung der Beiziehung der Akte nicht alle Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung verfahrensfehlerfrei feststellt.
Zur Form und zum Inhalt eines Antrages sowie zur Übermittlungspflicht des Gerichts gilt zunächst die allgemeine Regelung des § 23 FamFG (Jennissen, in: Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, § 417 Rn. 1).

 

3. Anforderung an die Antragstellung

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§ 23 Abs. 1 FamFG enthält als Sollvorschrift Mindestanforderungen an einen verfahrenseinleitenden Antrag. Dieser unterliegt zunächst grds. keinen besonderen Formvorschriften. Abschließend ist auch nicht ausdrücklich im FamFG geregelt, ob es in Freiheitsentziehungsangelegenheiten zwingend eines schriftlichen Antrags bedarf, oder ob eine mündliche bzw. telefonische Antragstellung ausreicht.

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Der Antrag soll jedoch gem. § 23 Abs. 1 S. 4 FamFG unterschrieben werden, nach Abs. 2 durch das Gericht an die übrigen Beteiligten übermittelt werden und kann nach § 25 Abs. 1 FamFG durch die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden; dies legt jedoch Schrifterfordernis nahe und entspricht den inhaltlichen Anforderungen nach § 417 FamFG (vgl. hierzu Ahn-Roth in: Prütting, Helms, FamFG, § 23 Rn. 10, § 25 Rn. 13; Rüntz in: Bahrenfuss (Hrsg.), FamFG, § 23 Rn. 21, § 25 Rn. 9; Brinkmann, a.a.O., § 23 Rn 27).

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So muss in Abschiebehaftsachen aus den Verfahrensakten jedenfalls dann zu ersehen sein, dass der Haftanordnung ein vollständiger Antrag der zuständigen Behörde (s.u. Rn. 15) zugrunde liegt, wenn nicht ersichtlich ist, worauf die Feststellungen des Amtsgerichts beruhen. In dem hier zu Grunde liegenden Fall gingen dem Amtsgericht nach dem Inhalt der Verfahrensakten per Telefax die ersten beiden Seiten des Formularantrags der haftantragstellenden Behörde auf Anordnung der Freiheitsentziehung ein; die dritte Seite mit der Darstellung des Sachverhalts, der Antragsbegründung und der Unterschrift fehlte indes. Die Begründung des Haftantrags ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG aber zwingend (vgl. hierzu auch BGH, B. v. 30.06.2011 – V ZB 98/11 –, bei Winkelmann),

icon BGH – V ZB 98/11 – B. v. 30.06.2011;

ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Punkte behandelt. Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nicht schon dann, wenn darin "die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben" werden, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei einem verfahrenseinleitenden Antrag erforderlich, aber auch ausreichend wäre. Der von der Behörde im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückzuweisen, enthält nicht zugleich einen Haftantrag nach § 417 Abs. 1 FamFG. Um den  verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu genügen, muss der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht den Voraussetzungen der konkret gewählten Rechtsgrundlage entsprechen (BVerfG, InfAuslR 2012, 186 Rn. 29; BGH, B. v. 18.12.2014 – V ZB 114/13 –, juris.) An die Begründung eines Haftantrags stellt das Gesetz strengere Anforderungen. Sie muss sich zu den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten Punkten verhalten. Die Darlegungen müssen - wenn auch in knapper Form - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (BGH, B. v. 15.09.2011 – V ZB 123/11 –, Winkelmann, a.a.O.; BGH, B. v. 15.03.2012 – V ZB 120/11 –; BGH, B. v. 30.03.2012 – V ZB 59/12 –, juris).

icon BGH – V ZB 123/11 – B. v. 15.09.2011

Kann die Behörde die notwendigen Angaben unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen noch nicht machen, muss sie sich darauf beschränken, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG (s. dort) zu beantragen (BGH, B. v. 30.08.2012 – V ZB 45/12 –, juris).

In Bezug auf die Zulässigkeit des Haftantrages ist auch die Vorgabe der RL 2008/115/EG - RFRL zu beachten.
Siehe zu der Gesamtthematik auch im Beitrag:

icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie

Erst der Erlass der Rückkehrentscheidung eröffnet die weiteren Stufen des Ablaufs im Rückführungsverfahren (so auch Hörich, ZAR 2011, 281, 284; Habbe, ZAR 2011, 286, 288). Die Entscheidung ist damit conditio-sine-qua-non. D.h., die Anwendung von Zwangsmitteln nach der RFRL (z.B. Abschiebungshaft) ist daher über diesen „genuine link“ an die Rückkehrentscheidung gekoppelt. Dies hat Auswirkungen auf die Haftbeschlüsse, insbesondere im ausländerrechtlichen Verfahren nach §§ 62 AufenthG i.V.m. dem FamFG (das gilt auch bzgl. bestehender Haftbeschlüsse seit Verfristung der RFRL am 24.12.2010, vgl. Habbe, a.a.O., S. 288). Diese Auffassung wurde - soweit ersichtlich - erstmalig durch LG Hannover (LG Hannover, B. v. 19.12.2011 – 8 T 72/11 –, bei Winkelmann, a.a.O. bestätigt. Die Entscheidung wurde in der Rechtsbeschwerde aus formellen Gründen (fehlende Sachdarstellung) aufgehoben und zurückverwiesen, BGH, B. v. 29.03.2012 - V ZB 3/12 -, juris). Vgl. im Anschluss daran LG Frankfurt/Main, B. v. 24.01.2012 – 2-29 T 15/12 –, bei Winkelmann, a.a.O.).

icon LG Hannover – 8 T 72/11 – B. v. 19.12.2011

icon LG Frankfurt/Main – 2-29 T 15/12 – Beschluss vom 24.01.2012

So ist auch der BGH zu verstehen, der bei beabsichtigter Abschiebung durch die Behörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG verlangt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen darzulegen sind, zu denen die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG gehört (BGH, B. v. 03.05.2012 – V ZB 244/11 –, bei Winkelmann, a.a.O.; BGH, B. v. 28.04.2011 – V ZB 252/10 –; BGH, B. v. 10.04.2014 – V ZB 110/13 –, juris).

icon BGH – V ZB 244/11 – B. v. 03.05.2012

Die Androhung der Abschiebung enthält die nach der RFRL erforderliche Rückkehrentscheidung. Eine nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung muss im Zeitpunkt der Sicherungshaftanordnung vorliegen. Die Absicht der Ausländerbehörde, sie demnächst zu erlassen, reicht nicht aus. Vielmehr darf die Behörde dann nur eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 beantragen (BGH, B. v. 16.05.2013 – V ZB 44/12 –; BGH, B. v. 16.05.2013 – V ZB 11/13 –; BGH, B. v. 12.07.2013 – V ZB 58/13 –, juris).
Fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht nicht durch eine Abschiebung durchgesetzt werden. Wann von einer nach § 59 AufenthG an sich erforderlichen Abschiebungsandrohung im Ermessenswege abgesehen werden kann, ist in § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abschließend geregelt. Das Vorliegen eines der in § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezeichneten Gründe berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung als solche aber nicht entbehrlich. Der Haftantrag muss daher entweder Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthalten oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (BGH, B. v. 10.10.2013 – V ZB 55/13 –; BGH , B. v. 12.12.2013 – V ZB 214/12 –; BGH , B. v. 16.10.2014 – V ZB 63/14 –, juris). Das Fehlen entsprechender Ausführungen im Haftantrag ist auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil das Beschwerdegericht die vom Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft an den für die Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung geltenden Maßstäben gemessen hat, die eine Rückkehrentscheidung nicht voraussetzen. Beantragt die beteiligte Behörde Abschiebungshaft, ist sie selbst dann an die damit einhergehenden strengeren Verfahrenserfordernisse gebunden, wenn eine Zurückschiebung möglich gewesen wäre (BGH, B. v. 30.10.2013 – V ZB 29/13 –, juris).
Das Verfahren wird dadurch für die für den Haftantrag zuständigen Behörden nicht einfacher. Der Vortag der Tatsachen für die Begründung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen mag für einen Antrag auf Anordnung der Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung im Sinne des § 57 AufenthG aF ausreichen, nicht aber für die Abschiebung. Geheilt werden kann der Mangel noch in der Beschwerdeinstanz (ex nunc) bei Vorlage der Abschiebungsandrohung (BGH, B. v. 30.07.2012 – V ZB 245/11 –; BGH, B. v. 12.07.2013 – V ZB 58/13 –, juris; zur Nachholung weiter unter Rn. 13 und zur Amtsermittlungspflicht in diesem Zusammenhang unter Rn. 27). Damit ist unverzüglich nach der vorläufigen Gewahrsamnahme gem. § 62 Abs. 5 AufenthG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die jedenfalls der anschließende Haftantrag nach § 417 FamFG zur Sicherung der Abschiebung unzulässig wäre.

Der Haftantrag ist nicht ausreichend begründet, wenn lediglich verschiedene Kästchen in einem eine Mehrfachauswahl anbietenden Vordruck angekreuzt werden, mit dem sowohl Vorbereitungshaft als auch von Sicherungshaft beantragt werden kann (BGH, B. v. 09.02.2012 – V ZB 305/10 –, bei Winkelmann a.a.O.; BGH, B. v. 01.03.2012 – V ZB 183/11 –; BGH, B. v. 08.03.2012 – V ZB 257/11 –, juris).

icon BGH – V ZB 305/11 – B. v. 09.02.2012

Insbesondere muss die Behörde die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer sowie die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb dieser Haftdauer darlegen, was nicht der Fall ist, wenn lediglich ausgeführt wird, dass keine Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass die Aufenthaltsbeendigung in der „maximalen gesetzlichen Festhaltefrist“ nicht möglich ist (BGH, B. v. 17.11.2011 – V ZB 162/11 u 236/11 –, bei Winkelmann, a.a.O.¸ BGH, B. v. 01.03.2012 – V ZB 183/11 –; BGH, B. v. 08.03.2012 – V ZB 257/11 –; BGH, B. v. 03.05.2012 – V ZB 4/11 –; BGH, B. v. 10.05.2012 – V ZB 246/11 –; BGH, B. v. 14.06.2012 – V ZB 284/11 –; BGH, B. v. 21.06.2012 – V ZB 46/12 –; BGH, B. v. 26.07.2012 – V ZB 178/11 –; BGH, B. v. 04.07.2013 – V ZB 75/12 –; BGH, B. v. 14.08.2013 – V ZB 119/13 –; BGH, B. v. 05.05.2014 – V ZB 21/14 –; BGH , B. v. 16.10.2014 – V ZB 63/14 –, juris). Diesen Anforderungen wird ein Antrag dann nicht gerecht, wenn die Behörde in dem Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht weiß, in welchen Staat der Betroffene abgeschoben werden soll und aus diesem Grunde zwangsläufig noch keine Angaben zu der Durchführbarkeit der Abschiebung gemacht werden können (BGH, B. v. 06.10.2011 – V ZB 140/11 –, Winkelmann),

icon BGH – V ZB 140/11 – B. v. 06.10.2011; BGH, B. v. 15.01.2015 – V ZB 165/13 –, juris.

Da die Haft nach § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Sicherung der Zurückschiebung dient, darf sie nicht aufrechterhalten werden, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass eine Zurückschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann. Eine mögliche, aber (noch) nicht angeordnete Haftverlängerung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu der Entscheidung über eine Haftverlängerung ist nämlich nicht zulässig. Sie diente dann nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Zurückschiebung. Eine nur mittelbare Sicherung dieses Zwecks sieht das Gesetz nicht vor (BGH, B. v. 21.03.2013 – V ZB 122/12 –; BGH, B. v. 10.04.2014 – V ZB 110/13 –, juris).

Die Mitteilung, nach Auskunft der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde sei die Abschiebung eines algerischen Staatsangehörigen innerhalb von drei Monaten „auch ohne Sachbeweise“ möglich, ist eine unzureichende Leerfloskel; diese lässt zudem unberücksichtigt, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt. Keinesfalls kann allein die verzögerte Weitergabe behördlicher Informationen die Aufrechterhaltung von Sicherungshaft rechtfertigen (BGH, B. v. 10.10.2013 – V ZB 67/13 –, juris).
Die Erklärung, die beantragte Freiheitsentziehung sei zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich, weil der Betroffene ohne Vollzug der Haft im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten untertauchen werde, mag das Begründungserfordernis nach § 417 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG erfüllen, weil diese Umstände sich auf den in dem Haftantrag genannten Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG stützen. Sie sagen aber nichts über die Durchführbarkeit der Zurückschiebung in dem konkreten Fall innerhalb der beantragten Haftdauer aus (vgl. Senat, B. v. 27.10.2011 – V ZB 311/10 –, Rn. 13, juris). Damit fehlen in dem Haftantrag jegliche Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG hätte treffen können (BGH, B v 31.01.2012 – V ZB 127/11 –, juris).
Die für einen zulässigen Haftantrag notwendigen Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung müssen sich auf das Land beziehen, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, und müssen erkennen lassen, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in dieses Land üblicherweise möglich sind (BGH, B. v. 27.10.2011 – V ZB 311/10 –, juris; BGH, B. v. 04.01.2012 – V ZB 284/11 –, juris; BGH, B. v. 14.02.2012 – V ZB 4/12 –; BGH, B. v. 08.11.2012 – 120/12 –; BGH, B. v. 21.03.2013 – V ZB 122/12 –; BGH, B. v. 19.06.2013 – V ZB 30/13 –; BGH, B. v. 04.07.2013 – V ZB 37/12 –; BGH, B. v. 12.09.2013 – V ZB 171/12, V ZB 85/12 –, juris). Bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-II-Verordnung muss auch ausgeführt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Das wiederum bestimmt sich wesentlich danach, in welchem in der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll, insbesondere ob eine Aufnahme nach Art. 10, 16 Abs. 1 Buchstabe a der Dublin-II-Verordnung oder eine Wiederaufnahme nach Art. 4 Abs. 5 oder Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c bis e jeweils in Verbindung mit Art. 20 Dublin-II-Verordnung betrieben werden soll. Demgemäß kann der Richter in die Prüfung, ob eine Zurückweisung in den angegebenen Zielstaat durchführbar ist, erst eintreten, wenn ihm mitgeteilt wird, welches Verfahren zur Durchführung der Zurückschiebung beabsichtigt ist (BGH, B. v. 06.12.2012 – V ZB 118/12 –, bei Winkelmann, a.a.O.). Die Entscheidung darüber, ob eine Aufnahme oder eine Wiederaufnahme beantragt wird, obliegt dem zuständigen Bundesamt, dessen Vorgehen abgefragt und in dem Haftantrag mitgeteilt werden muss. Ferner muss der Antrag Angaben dazu enthalten, innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedsstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (BGH, B. v. 10.10.2013 – V ZB 5/13 –; BGH, B. v. 10.10.2013 – V ZB 17/13 –; BGH, B. v. 17.10.2013 – V ZB 162/12 –, juris; BGH, B. v. 19.12.2013 – V ZB 139/13 –, juris). Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (ebenda; LG Passau, B. v. 24.07.2012 – 2 T 113/12 – ; B. v. 13.08.2012 – 2 T 129/12 –, bei Winkelmann; BGH, B. v. 30.08.2012 – V ZB 45/12 –; BGH, B. v. 19.09.2012 – V ZB 69/12 –; BGH, B. v. 15.11.2012 – V ZB 119/12 –, juris; BGH, B. v. 19.12.2013 – V ZB 139/13 –, juris). Ebenso sind stereotype Ausführungen wie „die Dauer der Haft berücksichtigt die üblichen Reisevorbereitungen, insbesondere die Passersatzbeschaffung und die Flugbuchung“ nicht ausreichend (BGH, B. v. 17.11.2011 – V ZB 162/11 und 236/11 –, Winkelmann; BGH, B. v. 19.01.2012 – V ZB 70/11 –; BGH, B. v. 19.01.2012 – V ZB 234/11 –; s. auch ausführlich § 62 Rn. 92 ff.),

icon BGH, B. v. 17.11.2011– V ZB 162/11 und V ZB 236/11 –

Dass die Abschiebung des Betroffenen tatsächlich innerhalb des beantragten Haftzeitraums durchgeführt worden ist, ändert an der Unzulässigkeit des Haftantrags nichts. Zwar hat der Senat für eine fehlende Prognose im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG entschieden, dass aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden kann mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auswirkt (BGH, B. v. 22.07.2010 – V ZB 29/10 –, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24.). Ein unzulässiger Antrag wird aber durch den späteren tatsächlichen Geschehensablauf nicht zulässig. Die Anordnung einer über den Antrag der Behörde hinausgehenden Dauer der Freiheitsentziehung ist unzulässig (BGH, B. v. 30.06.2011 – V ZB 24/11 –, BGH, B. v. 6. Mai 2010 – V ZB 223/09 –, bei Winkelmann; BGH, B. v. 26.01.2012 – V ZB 235/11 –, juris; s.a. § 62 AufenthG, Rn. 97).
Prognosefehler des Haftrichters können aber durch das Beschwerdegericht zur rückwirkenden Heilung der amtsgerichtlichen Entscheidung führen (BGH, B. v. 10.06.2010 – V ZB 204/09, B. v. 10.06.2010 – V ZB 205/09 –, B. v. 17.06.2010 – V ZB 13/10 –, juris).

icon BGH, B. v. 06.05.2010 – V ZB 239/09 –

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Ein nicht unterschriebener verfahrensleitender Antrag ist wirksam, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für den Urheber des Antrags und dessen Willen ergibt, den Antrag in den Rechtsverkehr zu bringen. Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG, die bestimmt, dass ein verfahrenseinleitender Antrag von dem Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben sein soll, ist eine Unterschrift im Regelfall erforderlich, andererseits nicht in jedem Fall unverzichtbar (BGH, B. v. 28.10.2010 – V ZB 210/10 –; Brinkmann, a.a.O., § 23 Rn 38; BGH, B. v. 30.06.2011 – V ZB 98/11 – (s.o.), bei Winkelmann,

icon BGH – V ZB 210/10 – B. v. 28.10.2010.

Bei fehlender Unterschrift muss auf Grund anderer Umstände zweifelsfrei feststehen, dass es sich bei dem in der Akte befindlichen Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen der Behörde dem Haftrichter zugeleitet worden ist. Daran fehlt es, wenn der in der Verfahrensakte befindliche Haftantrag weder einen Ausgangsstempel der Behörde noch einen Eingangsstempel des Gerichts trägt und auch nicht festgestellt werden kann, dass der Antrag mit dem Betroffenen im Beisein von Mitarbeitern der Behörde erörtert worden ist ( BGH, B. v. 09.02.2012 – V ZB 305/10 –, bei Winkelmann a.a.O.).

10

Nicht ausreichend ist weiterhin, wenn sich in den Verfahrensakten kein Haftantrag befindet, auch wenn eine Ablichtung eines fünfseitigen Antrags auf Anordnung der Sicherungshaft in jedenfalls dem Beschwerdegericht vorgelegten Ermittlungsakten der Bundespolizei vorhanden ist (BGH, B. v. 07.04.2011 – V ZB 141/10 –, bei Winkelmann,

icon BGH – V ZB 141/10 – B. v. 07.04.2011.

Die Zweifel an einer den Anforderungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entsprechenden Antragstellung wirken sich zu Lasten der Behörde aus.

Mängel eines Haftantrags können zwar im gerichtlichen Verfahren mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden. Dies ist zunächst dadurch möglich, dass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt, dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt und der Betroffene dazu Stellung nehmen kann (BGH, B. v. 03.05.2011 – V ZA 10/11 –, juris; BGH, B. v. 15.09.2011 – V ZB 123/11 –, FGPrax 2011). Mängel des Haftantrags können auch dadurch behoben werden, dass das Gericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt (BGH, B. v. 16.07.2014 – V ZB 80/13 –, InfAuslR 2014, 384), so der BGH im B. v. 16.10.2014 – V ZB 63/14 –, juris.

11

Durch die Vorlage des Verwaltungsvorgangs der Behörde mit dem vollständigen Haftantrag in der Beschwerdeinstanz kann der Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG auch nicht nachträglich geheilt werden, denn bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (so zumindest missverständlich in Bumiller/Harders, FamFG, § 417, Rn. 2, denn die Grenzen zur Nachholung eines Antrags sind eng gesteckt; vgl. z.B. Rn. 13). Dies zieht regelmäßig einen Verstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach sich, sofern in der Beschwerdeinstanz von der Anhörung abgesehen wird. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Anhörung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) liegen nämlich nicht vor, wenn der Betroffene zuvor keine Gelegenheit hatte, sich zu einem zulässigen Antrag auf Anordnung der Haft und damit zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn verhängten Freiheitsentziehung zu äußern und persönlich zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die es für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung aber ankommt. Insbesondere nämlich zu den von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG geforderten Grundlagen, wenn weiter davon auszugehen ist, dass dem Betroffenen bei dem Amtsgericht lediglich der fragmentarisch vorhandene Haftantrag übersetzt worden ist (BGH, B. v. 29.04.2010 – V ZB 218/09 –, bei Winkelmann; BGH, B. v. 08.02.2012 – V ZB 260/11 –; BGH, B. v. 14.02.2012 – V ZB 4/12 –)

icon BGH – V ZB 218/09 – B. v. 29.04.2010;

Beschluss vom 18.08.2010 – V ZB 119/10 –

icon BGH – V ZB 119/10 – B. v. 18.08.2010).

Das Beschwerdegericht kann, sofern die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Übrigen vorliegen, von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn die erste Instanz diese verfahrensfehlerfrei durchgeführt hat. Daran ändert auch ein von dem Betroffenen erklärter Verzicht auf eine erneute Anhörung nichts (BGH, B. v. 10.10.2013 – V ZB 127/12 –, juris).

12

Der Haftantrag muss dem Betroffenen zwar nicht immer vor dem Anhörungstermin ausgehändigt. werden. Wird dem Betroffenen der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung ausgehändigt und kann der Betroffene ohne seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht ohne weiteres dazu Stellung nehmen, muss ihm Gelegenheit zur Prüfung und Besprechung mit diesem gegeben werden. Spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Anhörung muss der Haftantrag der beteiligten Behörde dem Betroffenen aber (in Kopie) ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden. Ihm kann ohne die Bekanntgabe des Antrags in dieser Form rechtliches Gehör i.d.R. nicht ausreichend und in einer den Anforderungen des § 420 I 1 FamFG entsprechenden Weise gewährt werden (BGH, B. v. 03.11.2011 – V ZB 169/11 –, juris; BGH, B. v. 06.03.2012 – V ZB 277/11 –; BGH, B. v. 08.03.2012 – V ZB 276/11 –, BGH, B. v. 30.10.2013 – V ZB 6/13 – und BGH, B. v. 30.10.2013 – V ZB 9/13 –, juris; BGH, B. v. 16.01.2014 – V ZB 108/13 –, juris.). Der Erlass einer mehr als nur kurzfristigen einstweiligen Haftanordnung kommt dann nicht in Betracht.

Die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags führt allerdings nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit), wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (BGH, B. v. 16.07.2014 – V ZB 80/13 –, juris). Soweit der Senat dies bisher anders gesehen hatte (u.a. B .v. 30.03.2012 - V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff.; B. v. 30.10.2013 - V ZB 9/13 -, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN), hält er daran nicht fest. Ausschlaggebend dafür ist für den BGH die Entscheidung des EuGH zur Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) vom 10.09.2013 (C - 383/13 – PPU): Danach muss bei einer richterlichen Kontrolle der von dem Drittstaatsangehörigen gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidungen zur Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nach Art. 15 der Rückführungsrichtlinie anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des jeweiligen Falles geprüft werden, ob der Verfahrensfehler dem Betroffenen tatsächlich die Möglichkeit genommen hat, sich in solchem Maß besser zu verteidigen, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Ein nationales Gericht, das mit der Rechtmäßigkeit einer im Verwaltungsverfahren unter Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschlossenen Verlängerung einer Haftmaßnahme betraut ist, darf die Haftmaßnahme nur dann aufheben, wenn es der Ansicht ist, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Aus der Pressemitteilung des EuGH:
Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über die Verlängerung der Haft eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Abschiebung führt nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Haft.

Der Zeitpunkt, zu dem das Gericht des ersten Rechtszugs dem Betroffenen nach § 23 Abs. 2 FamFG den Haftantrag der beteiligten Behörde zuzuleiten hat, bestimmt sich einerseits danach, was zu der dem Richter im Freiheitsentziehungsverfahren obliegenden Sachaufklärung erforderlich ist, andererseits danach, was den Betroffenen in die Lage versetzt, das ihm von Verfassungs wegen zukommende rechtliche Gehör auch effektiv wahrzunehmen. Ist der Betroffene ohne vorherige Kenntnis des Antragsinhalts nicht in der Lage, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, muss ihm der Antrag vor der Anhörung übermittelt werden. Dagegen genügt die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung, wenn dieser einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (BGH, B. v. 28.04.2011 – V ZB 118/10 –; BGH, B. v. 04.03.2010 – V ZB 222/09 –, bei Winkelmann; BGH, B. v. 21.07.2011 – V ZB 141/11 –; BGH, B. v. 01.12.2011 – V ZB 179/11 –, juris; BGH, B. v. 14.02.2012 – V ZB 4/12 –, juris);

icon BGH – V ZB 118/10 – B. v. 28.04.2011

icon BGH – V ZB 222/09 – B. v. 04.03.2010).

Die Aushändigung des Haftantrags ist nicht deshalb entbehrlich, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ihn per Fax erhält und weder bei der Anhörung anwesend war noch die Gelegenheit gehabt hatte, den Inhalt des Haftantrags vor der Anhörung mit dem Betroffenen zu erörtern (BGH, B. v. 30.10.2013 – V ZB 43/13 –, juris).

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Abschiebehaftverfahrens ist eine schriftliche Übersetzung des Haftantrages vor der Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nicht erforderlich. Der für die Anordnung von Abschiebungshaft maßgebende Sachverhalt ist - jedenfalls bei der Erstanordnung- in aller Regel übersichtlich. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Übersetzung nicht hinreichend sein sollte, dem Betroffenen den Sachverhalt, den die Behörde zur Begründung des Haftantrages vorträgt, so nahe zu bringen, dass ihm eine sachgerechte Stellungnahme hierzu und die Darlegung seines Standpunktes möglich ist. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 185 GVG noch aus Art. 20 GG und aus Art. 6 EMRK (OLG Hamm, B. v. 21.01.2010 – 15 Wx 58/09, I-15 Wx 58/09 –, juris; BGH, B. v. 01.07.2011 – V ZB 141/11 –, juris; AG Oldenburg, B. v. 20.12.2011 – 20b XIV 118/11 B –, nv).

12a

Aus dem Umstand, dass der Haftantrag in einfachen Fällen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden kann (zur Anhörung vgl. Rn. 165 f, § 420 FamFG), folgt nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken dürfte, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen. Die mündliche Bekanntgabe des Inhalts des Haftantrags genügt den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden. Das gilt auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen über den Termin unterrichtet worden ist (BGH, B. v. 21.07.2011 – V ZB 141/11 –; BGH, B. v. 14.06.2012 – V ZB 63/12 –; BGH, B. v. 19.09.2012 – V ZB 79/12 –; BGH, B. v. 27.09.2012 – V ZB 50/12 –; BGH, B. v. 30.10.2013 – V ZB 33/13 –, juris; BGH, B. v. 05.12.2013 – V ZB 71/13 –, juris; BGH, B. v. 19.12.2013 – V ZB 107/13 –, juris).

Für einen von der Beh vor der Anhörung vorgelegten Nachtrag zu dem Haftantrag gilt nichts anderes (BGH, B. v. 11.10.2012 – V ZB 274/11 –, juris). Ebenso für den Antrag auf Haftverlängerung (BGH, B. v. 18.09.2013 V ZB 129/12 , juris).

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13

Zur Nachholung des vollständigen Haftantrages durch die Behörde in der Beschwerdeinstanz (BGH, B. v. 03.05.2011 – V ZA 10/11 –, bei Winkelmann,

icon BGH zum Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft;

BGH, B. v. 21.10.2010 – V ZB 96/10 –):

Ein unzulässiger Haftantrag und die damit einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden (BGH, B. v. 7. April 2011 – V ZB 133/10 –; B. v. 21. Oktober 2010 – V ZB 96/10 –; B. v. 29. April 2010 – V ZB 218/09 –; s. zuvor Rn. 13). Liegt jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) vor, kann das dazu führen, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorhanden ist (vgl. BGH, B. v. 29. April 2010 - V ZB 218/09, s.o. Rn. 11). Das ist dann der Fall, wenn die den Haftantrag stellende Behörde die Antragsbegründung um die Darlegungen zu dem vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in einer Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen kann und insoweit rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. BGH, B. v. 21.Oktober 2010 - V ZB 96/10 –; B. v. 29. April 2010 - V ZB 218/09 –, BGH, B. v. 29.09.2011 – V ZB 173/11 –; BGH, B. v. 30.03.2012 – V ZB 59/12 –; BGH, B. v. 19.09.2012 – V ZB 60/12 –, juris). Ab diesem Zeitpunkt fehlt es jedenfalls im Hinblick auf das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) nicht mehr an einem zulässigen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft. Die Verfahrensakten müssen daher entweder den vollständigen schriftlichen Haftantrag enthalten, oder die Antragsbegründung muss sich jedenfalls aus dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen ergeben. Denn die den Haftantrag ergänzenden Ausführungen der Beteiligten richten sich nicht nur an das Gericht, sondern auch an den Betroffenen (vgl. BGH, B. v. 27.09.2012 –V ZB 101/12 –, juris; BGH, B. v. 31.05.2012 – V ZB 167/11 –, bei Winkelmann, a.a.O.); dieser muss Gelegenheit haben, hierzu in der gerichtlichen Anhörung Stellung zu nehmen (BGH, B. v. 29.09.2011 – V ZB 61/11 –, bei Winkelmann, a.a.O.).
Der so ergänzte Haftantrag stellt keinen inhaltlich neuen Antrag dar, der bei dem Amtsgericht zu stellen wäre und zur Einleitung eines vollständig neuen gerichtlichen Verfahrens führt. Es handelt sich vielmehr um die Fortschreibung des ursprünglichen, wenn auch unzureichenden und darum unzulässigen Haftantrags. Veränderungen erfährt durch die Ergänzung nicht der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, sondern allein die formelle und tatsächliche Grundlage der Beschwerdeentscheidung. Diese Veränderung hat das Beschwerdegericht nach §§ 26, 68 Abs. 3 FamFG zu berücksichtigen (BGH, B. v. 15.09.2011 – V ZB 136/11 –, bei Winkelmann, a.a.O.).

icon BGH – V ZB 136/11 – B. v. 15.09.2011

 

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4. Zur Zuständigkeit haftantragstellender Behörden

15

Die Zulässigkeit eines Haftantrages hing nach § 3 Satz 1 FEVG (aF) und hängt nunmehr nach § 417 FamFG davon ab, dass dieser von der zuständigen Behörde gestellt wird. Das Gericht hat diese Frage in jeder Instanz des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. dazu BayObLGZ 1997, 77 = FGPrax 1998, 177; KG NVwZ-Beil. 1998, 78 = FGPrax 1998, 157; Schleswig-Holst. OLG FGPrax 1997, 236).
Grundsatz:
Diese Prüfung ist auch nicht etwa den Verwaltungsgerichten vorbehalten (wie z.B. die der Abschiebung und Zurückschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte), sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, da der verfahrenseinleitende und daher notwendige Haftantrag zwingender Teil des Freiheitsentziehungsverfahrens ist. Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags nicht angeordnet werden dürfen, ist der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, auch dann begründet, wenn der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren behoben worden ist. Auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der EU auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art.16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates v. 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) bedarf es konkreter Angaben dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind (BGH, B. v. 31.1.2013 – V ZB 20/12 – , juris.

16

Der Haftantrag, bzw. die Anordnung von Haft leidet an einem nicht immer offenkundigen aber doch erheblichen Mangel, so dass der Antrag, der durch die unzuständige Behörde gestellt wird (vgl. § 3 FEVG, § 417 I FamFG) verwaltungsrechtlich unwirksam ist und die Anordnung der Haft durch das Gericht rechtwidrig ist - und zwar von Anfang an (ex tunc). Zu unterscheiden ist hier grundsätzlich zwischen einem Haftaufhebungsantrag nach § 10 Abs. 2 FEVG, bzw. jetzt § 426 Abs. 2 FamFG, der im Falle des Erfolgs die Haft von dem Zeitpunkt des Stellens des Antrags an aufhebt oder für rechtswidrig erklärt und einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft im Beschwerdeverfahren oder nach Beendigung der Haft. In dem Beschwerdeverfahren vor dem OLG Frankfurt/Main, B. v. 14.12.2009 – 20 W 289/09 –,

icon Zu den Anforderungen an die örtliche Zuständigkeit haftantragstellender Behörden

stellte der Betroffene einen Haftaufhebungsantrag beim AG mit der Begründung, dass die haftantragstellende Behörde für die Beantragung der Abschiebungshaft nicht zuständig gewesen sei. Das AG wies den Antrag zurück. Auf die sofortige Beschwerde stellte das LG die Rechtswidrigkeit mit dem Tag des ablehnenden Bescheides des AG fest. Das OLG gab in der sofortigen weiteren Beschwerde dem Antrag des Betroffenen - über die Feststellung des LG hinaus - statt, die Rechtswidrigkeit der Haft bereits mit dem Tag des Stellens des Aufhebungsantrags festzustellen. Zwischenzeitlich war der Haftaufhebungsantrag aber wegen des Haftendes in einen solchen der Feststellung der Rechtswidrigkeit umgestellt worden. Nach diesseitigem Verständnis hätte auch hier der Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gesamten Haft erweitert und die Rechtswidrigkeit der Haft durch das OLG ex tunc festgestellt werden müssen.

17

In den hier zu betrachtenden Fällen geht es um die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften; in Fällen des Haftantrages durch die Bundespolizei jedoch auch um bundesrechtliche Vorschriften.
Danach muss der Haftantrag also stets von einer örtlich zuständigen Behörde selbst gestellt werden, um ein Haftanordnungsverfahren wirksam in Gang zu setzen.
Der BGH hat nunmehr in seinem Beschluss vom 18.03.2010 – V ZB 194/09 –, bei Winkelmann, a.a.O., entschieden, dass die zuständige Ausländerbehörde am Aufgriffsort nach § 62 Abs. 5 AufenthG nicht nur für die Festhaltung und Ingewahrsamnahme des aufgegriffenen Ausländers, sondern auch für den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft nach § 417 Abs. 1 FamFG zuständig ist. Im Unterschied zu den Fällen, die zum einen vor der Einführung des § 62 Abs. 5 AufenthG entschieden worden waren, bzw. dem alten Recht zugrunde lagen und sich zum anderen auf die landesrechtlichen Vorschriften zum gewöhnlichen Aufenthalt bezogen, geht es im diesem Beschluss um den Umstand, dass der Betroffene in dem Bezirk aufgegriffen wurde, in dem die Ausländerbehörde auch zuständig war, zur Sicherung der Abschiebung des Ausländers die erforderliche Haft zu beantragen (insoweit zu weit gehende Interpretation bei Budde, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. Rn. 9). Die allgemeine Regelung zur Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörden im Land Niedersachsen nimmt in § 2 Abs. 1 AllgZustVO-Kom die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Soweit für die Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen landesrechtlich nichts anderes angeordnet ist, wird die zuständige Behörde durch die Polizeigesetze der Länder bestimmt. Denn welche Behörde das ist, bestimmt das jeweilige Landesrecht (s. zuvor). Im Land Niedersachsen ist nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers verletzt werden:

§ 100 Nds. SOG
Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit
(1) 1Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Polizeibehörden ist grundsätzlich auf ihren Bezirk beschränkt. 2Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. 3Wird eine Gefahr, die sich in anderen Bezirken auswirkt, von einer Person verursacht, so ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat.

Enthält das anzuwendende Landesgesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - wie hier in den §§ 100 bis 104 Nds. SOG - besondere Zuständigkeitsanordnungen, findet die allgemeine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Behörden in § 3 VwVfG nach § 1 Abs. 2 NVwVfG keine Anwendung. Nach § 62 Abs. 5 AufenthG ist nämlich die nach dem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde an dem Aufgriffsort eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, der unbefugt seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (im Bundesgebiet untergetauchter Ausländer), nicht nur für dessen Festhaltung und Ingewahrsamnahme, sondern auch für den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft sachlich zuständig. Diese Vorschrift räumt der für den Haftantrag zuständigen Behörde ausdrücklich die Befugnisse zur Festhaltung, Ingewahrsamnahme und Vorführung ein. Den Ausländer festhalten und in Gewahrsam nehmen kann jedoch nur die Behörde an dem Ort, an dem sich der Ausländer auch tatsächlich befindet. Bei den untergetauchten Ausländern liefe die Vorschrift daher in der Regel leer und verfehlte damit ihren Zweck, wenn die Ausländerbehörde am Aufgriffsort nicht auch für den Haftantrag zuständig wäre.

So fortgeführt auch in der Entscheidung vom 28.04.2011 (BGH, B. v. 28.04.2011 - V ZB 140/10 -, bei Winkelmann, a.a.O.):

"Das Beschwerdegericht verkennt, dass sich die für den Aufgriffs- bzw. Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde nach den Regelungen des Landesrechts richtet und deshalb die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AllgZustVO-Kom LSA Anwendung findet. Sie bestimmt, dass für das gesamte Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die Abschiebung und Zurückschiebung (§§ 57 und 58 AufenthG) der Landkreis Halberstadt ist. Damit liegt auch die Zuständigkeit für die Beantragung von Abschiebungs- und Zurückschiebungshaft ausschließlich bei dem Landkreis Halberstadt.
Diese speziellen haftrechtlichen Zuständigkeitsregelungen überlagern auch die Zuweisung nach § 71 Abs. 7 AsylVfG, nach der die Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes ebenfalls für ausländerrechtliche Maßnahmen zuständig ist. Wenn - wie hier zwar die Ausländerbehörde in Aachen die letzte räumliche Beschränkung (§ 71 Abs. 7 S. 1 AsylVfG) festlegte, die auch fortgilt, ist gleichwohl die Behörde des Aufgriffsbezirkes (hier Halle) nicht zuständig, wenn eine besondere landesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung gilt.

18

Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 04.10.2010 – 2 BvR 1825/08 –, bei Winkelmann,

icon Die Anhörung im Haftverfahren

klar, dass auch Haftverlängerungsanträge von der originär zuständigen Behörde zu stellen sind. Es handelt sich hierbei um keine unaufschiebbaren Maßnahmen, die eine Zuständigkeit der Behörde am Haftort begründen könne. Für eine derartige Notzuständigkeit sei bei Haftverlängerungsanträgen kein Platz.

19

Die Amtshilfe umfasst nur eine auf Ersuchen einer anderen Behörde geleistete ergänzende Hilfe. Daraus ergibt sich, dass Amtshilfe notwendig auf bestimmte Teilakte eines Verwaltungsverfahrens begrenzt ist und nicht mit einer vollständigen Übernahme von Verwaltungsaufgaben einhergehen darf. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geht die dem Grundsatz nach in Art. 35 Abs. 1 GG normierte Amtshilfe nicht über eine Aushilfe im Einzelfall hinaus. Amtshilfe besteht demnach in dem lediglich ergänzenden Beistand, den eine Behörde einer anderen leistet, um dieser die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie beschränkt sich auf ein punktuelles Zusammenwirken mit Ausnahmecharakter (BVerfG, B. v. 13.07.2011 - 2 BvR 742/10 -, unter Hinweis auf OK-MNet-AufenthG, bei Winkelmann, a.a.O.; BGH, B. v. 07.11.2011 - V ZB 94/11 -, juris).

20

Vormals befasste sich das OLG München (OLG München, B. v. 28.09.2006 – 34 Wx 115/06 –, bei Winkelmann, a.a.O.) mit der Frage der Amtshilfe (Berufung der Ausländerbehörde darauf, dass die Antragstellung im Wege der Amtshilfe erfolgte, den notwendigen Antrag der örtlich zuständigen Behörde nicht ersetzen konnte, weil durch die Berufung auf Amtshilfe die Zuständigkeitsordnung nicht geändert wurde).
Letzteres war schon durch den Beschluss des OLG Frankfurt/M vom 13.11.1998 – 20 W 442/98 – (bei Winkelmann, a.a.O.) klargestellt worden . Die entsprechende Passage der Entscheidung des OLG Frankfurt/M lautet wörtlich wie folgt:

"Der Antragsteller selbst hat eine gesetzliche Grundlage für seine örtliche Zuständigkeit nicht angegeben, sondern darauf verwiesen, daß er lediglich im Wege der Amtshilfe tätig werde (Bl. 2 d.A.). Dies reicht zur Annahme seiner örtlichen Zuständigkeit nicht aus; denn durch Amtshilfe wird die bestehende Zuständigkeitsordnung nicht geändert (vgl. dazu Stelkens/Bonk VwVfG 5. Aufl. § 3 Rn. 13; Knack/Clausen VwVfG 6. Aufl. § 4 Rn. 2.1; Kopp VwVfG 6. Aufl. § 4 Rn. 7; Arndt NJW 1963, 24,26; vgl. auch LG Berlin NVwZ-Beil.1997, 4)."

Grundsätzlich anderer Auffassung schien OLG Karlsruhe, B. v. 15.05.2008 – 14 Wx 10/08 –, bei Winkelmann, a.a.O., zu sein, lässt aber die Frage letztlich offen („Deshalb spricht manches für die grundsätzliche Richtigkeit der Auffassung des LG, wonach die […] ersuchte Ausländerbehörde auch wirksam einen Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft stellen kann“).

21

Zur Frage der zuständigen Bundespolizeibehörde bei Haftanträgen:
Der BGH hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren (B. v. 30.03.2010 – V ZB 79/10 – bei Winkelmann)

icon BGH – V ZB 79/10 – B. v. 30.03.2010

zu klären, ob sich die Anordnung der Haft zur Zurückschiebung des Betroffenen wegen einer Unzuständigkeit der antragstellenden Behörde als unrechtmäßig erweisen würde. Das Gericht stellte fest, dass die von den Bundespolizeiinspektionen gestellten Haftanträge solche der jeweiligen übergeordneten Bundespolizeidirektionen sind.
Den neuen Bundespolizeidirektionen (BPOLD) obliegen keine dezentralen Aufgaben wie noch der alten Bundespolizeidirektion in Koblenz als ehemalige Mittelbehörde. Die dem Bundespolizeipräsidium nachgeordneten Direktionen stellen damit nur die unterste Stufe im Behördenaufbau dar und sind insbesondere für die Aufgaben nach §§ 2-13 BPolG - so auch der Aufgabe Grenzschutz - zuständig.
Im jeweils örtlichen Zuständigkeitsbereich haben sie die alten Aufgaben der ehemaligen Bundespolizeiämter übernommen. Mit Masse handelt es sich um Regional- oder Flächendirektionen. Die Direktionen verfügen über Stabsbereiche und haben koordinierende, planerische und analytische Funktion. Der operative Bereich wird durch die 77 Inspektionen (so auch Bad Bentheim) wahrgenommen, über die die jeweiligen Direktionen ihre Fachaufsicht ausüben. Die Inspektionen untergliedern sich weiter in Reviere und mobile Überwachungseinheiten. Das Handeln aller dieser Organisationseinheiten ist de jure der BPOLD zuzuordnen, die als Behörde i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG handelt . Die Rechtsgrundlagen führen in dem zu entscheidenden Fall zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Hannover. Zu dieser gehört auch die Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim. Entscheidend war hier, dass anders als nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG der Antrag nicht schon deshalb nichtig war, weil die Bundespolizeidirektion Hannover etwa außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ohne dazu ermächtigt worden zu sein. Die Bundespolizeiinspektion ist organisationsrechtlich ein Teil der Direktion.

22

Darüber hinaus sind die BPOLD für die Zurückschiebung an der Grenze bundesweit zuständig. Deshalb ist es unschädlich, wenn der Antrag in Freiheitsentziehungssachen nicht (auch) die übergeordnete Bundespolizeidirektion nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG aufführt, da eine Bundespolizeiinspektion mangels eigener originärer gesetzlicher Zuständigkeiten nur als Vertreterin für die Bundespolizeidirektion auftreten kann. Dementsprechend ist die übergeordnete Bundespolizeidirektion und nicht (auch) die Bundespolizeiinspektion Beteiligte des Verfahrens im Sinne des § 418 Abs. 1 FamFG, so der BGH.

23

In Bezug auf die bundespolizeiliche Zuständigkeit ergibt sich noch eine besondere Problematik, die nach diesseitiger Einschätzung durch den Gesetzgeber bei Einführung des § 62 Abs. 5 AufenthG nicht gesehen - und soweit ersichtlich auch noch nicht gerichtlich behandelt - wurde. Die nachfolgenden Ausführungen sind auch unter dem Eindruck des BGH-Beschlusses vom 18.03.2010 (B. v. 18.03.2010 – 194/09 –, bei Winkelmann, a.a.O.) nicht anders zu bewerten.
Die Bundespolizei ist nach § 71 Abs. 3 S. 1 AufenthG neben der Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1) und den Polizeien der Länder (§ 71 Abs. 5) parallel zuständig für die Zurückschiebung an der Grenze (seit dem 26.11.2011 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz nur noch an der Außengrenze; vgl. § 57, § 71 Abs. 3 Nr. 1a, b AufenthG; jedoch besteht nunmehr auch für die Abschiebung an den Binnengrenzen eine Zuständigkeit für die Abschiebung). Daraus folgt, dass die Bundespolizei bei Feststellungen im Bahnhof außerhalb des Grenzraumes schon keine sachliche Zuständigkeit eben für die Zurückschiebung (heute Abschiebung) besitzt. Hier scheidet ein Rückgriff auf die Gewahrsamsregelung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG zum Zwecke der Verhinderung oder weiteren Ausführung von Straftaten schon mangels Zuständigkeit im sonderpolizeilichen Aufgabenbereich der Bundespolizei nach § 3 BPolG aus.
Da auch für § 62 Abs. 5 AufenthG nur die für den Haftantrag zuständige Behörde vorläufig in Gewahrsam nehmen kann, wird empfohlen, im Rahmen der Eilzuständigkeit nach § 65 BPolG i.V.m. mit dem korrespondierenden Polizeirecht des jeweiligen Landes zu prüfen, ob im Einzelfall oder durch schriftliche Vereinbarung bzw. auf Ersuchen, Unterstützungsmaßnahmen möglich sind. Dadurch könnte notfalls die unaufschiebbare Freiheitsentziehung vor Ort auf die vorläufige Gewahrsamnahme nach § 62 Abs. 5 AufenthG gestützt werden, da nunmehr die Maßnahmen der originär zuständigen Behörde zugeordnet werden.
Das kann im Einzelfall schwierig sein, wenn kein Verwaltungsabkommen besteht, sondern ggf. nur die Variante des „Ersuchens“ in Betracht kommt. Ein Ersuchen im Sinne der Amtshilfe setzt zwar voraus, dass dies zur Aufgabenerfüllung regelmäßig erforderlich sein muss (vgl. OLG Köln, B. v. 15.10.2008 – 16 Wx 215/08 –, bei Winkelmann, a.a.O.), was aber auch der Fall ist, weil im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei nach § 3 BPolG (bahnpolizeiliche Aufgaben) regelmäßig keine Streife der Landespolizei zugegen ist. Eine Begründung der Eilzuständigkeit für die Bundespolizei kann aber nicht begründet werden, ist jedenfalls problematisch, da die in Fällen des Ersuchens die Initiative grds. nicht von der unzuständigen Behörde ausgehen darf, indem praktisch die Amtshilfe durch Nachfrage erzeugt wird (Fall der unzulässigen umgekehrten Amtshilfe).
In Ermangelung dieser Gesetzeslücke wird der Abschluss entsprechender Verwaltungsvereinbarungen angeraten. Die Haftbeantragung hingegen ist jedenfalls Sache der originär zuständigen Behörde.

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Insgesamt wird man fordern müssen, dass im Rahmen der Amtshilfe, wie auch in Fällen der Eilzuständigkeit die Voraussetzungen lediglich für die notwendigen, dass heißt unaufschiebbaren Maßnahmen durch die an sich nicht örtlich zuständige Behörde getroffen werden dürfen. Dazu zählt u.a. die vorläufige Gewahrsamnahme nach § 62 Abs. 5 AufenthG. Nicht unproblematisch erscheint an dieser Stelle, dass der Gesetzgeber ausdrücklich diese Befugnis der für den Haftantrag zuständigen Behörde zuweist. Die weitere Verfahrensbearbeitung und damit auch das Stellen des Haftantrages (jedenfalls über die Einstweilige Anordnung hinaus) selbst müssten hingegen durch die zuständige Behörde erfolgen. Das ist und bleibt in der Praxis kompliziert, wenn Ort der zuständigen Behörde und Aufgriffsort weit auseinander liegen.

 

5. Zur Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG

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Das Gericht ist nicht Verwaltungsannex und nicht der Vollzugshelfer der Verwaltung. Das gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz oder Inquisitionsmaxime, Brinkmann, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 26 Rn 2). Ihm obliegt daher die selbstständige Überprüfung z.B. der Haftvoraussetzungen; er ist der „Garant“ für die Rechte des Betroffenen (vgl. OLG München zu den Anforderungen an einen Haftbeschluss vom 28.10.2005 – 34 Wx 124/05–:

„Allein auf das Vorbringen der Polizei darf die richterliche Entscheidung nicht gestützt werden. Denn der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 GG über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung selbst zu entscheiden und die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass der Gewahrsam zum Erreichen des Gesetzeszwecks unerlässlich ist. Die richterliche Entscheidung ist konstitutiv und nicht nur eine Genehmigung oder Bestätigung einer vorgängigen Verwaltungsentscheidung.“).

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Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Richter die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er selbst die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen, wofür in Abschiebehaftsachen in der Regel auch die Beiziehung der Ausländerakte erforderlich ist. Dringende Verdachtsgründe für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung sowie ein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts, die sich aus den Angaben des Haftantrags ergaben, können zwar eine einstweilige Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG zulassen, rechtfertigten aber nicht die Haftanordnung für drei Monate, die eine richterliche Gewissheit von dem Vorliegen der Haftgründe erfordert (BGH, B. v. 10.06.2010 – V ZB 204/09 –, bei Winkelmann; BGH, B. v. 17.10.2013 – V ZB 172/12 –, juris).

icon BGH – V ZB 204/09 – B. v. 10.06.2010

Zweifel an zureichender richterlicher Aufklärung bestehen dann schon, wenn die Begründung des
Amtsrichters nicht erkennen lässt, ob er die Angaben der Behörde in dem Haftantrag einer eigenständigen
Würdigung unterzogen hat. So, wenn sich die Begründung der Haftanordnung auf eine wörtliche Übernahme des Haftantrags - sogar mit Übernahme der von dem behördlichen Sachbearbeiter verwendeten Ich-Form - beschränkt (BGH, B. v. 27.09.2012 – V ZB 50/12 –, juris). Mängel in der Begründung des Haftantrags können auch dadurch behoben werden, dass das Gericht das Vorliegen der an sich nach § 417 Abs. 2 FamFG seitens der Behörde vorzutragenden Tatsachen auf Grund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt (BGH, B. v. 16.07.2014 – V ZB 80/13 –, juris).

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Bei Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss der Haftrichter auch dann eigenverantwortlich prüfen, ob der Ausländer infolge unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde eine auf diesen Tatbestand gestützte, nicht bestandskräftige Zurückschiebungsverfügung erlassen hat (BGH, B. v. 16.12.2009 – V ZB 148/09 –, bei Winkelmann).

icon BGH – V ZB 148/09 – B. v. 16.12.2009

Siehe hierzu auch § 62 Rn. 202 und bei Winkelmann, a.a.O.:

icon BVerfG – 2 BvR 1064/10 – B. v. 09.02.2012

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Dem entspricht auch die im Gesetzgebungsverfahren nachträglich erfolgte Ergänzung des § 417 (Haftantrag), der nunmehr besagt, dass die Behörde in Verfahren der Abschiebungshaft (für andere Haftarten kann nicht anderes gelten) mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorgelegt werden soll (s.o. Nr. 2). Auf die erstmals gesetzlich geregelte Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten (auch i.V.m. § 33 Abs. 3 und § 35 - Zwangsmittel -) und die Pflicht zur Wahrheit in § 27 FamFG wird hingewiesen. Die Zuweisung der Haftangelegenheiten in ausländerrechtlichen Belangen oder allgemein in polizeirechtlichen Fällen an die ordentliche Gerichtsbarkeit ist seit jeher ein nicht weg zu diskutierendes Problem. Der jeweils zuständige Haftrichter (das Gericht nach § 2, 416 FamFG) hat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die Voraussetzungen der Haft zu prüfen. Gerade in der Frage der vollziehbaren Ausreisepflicht bei Abschiebungs- oder Zurückschiebungsfällen kann aber oftmals aus fachlichen Gründen - oder wenn die Ausländerakte gar nicht vorgelegt / beigezogen würde - die Grundvoraussetzung nicht geprüft werden. Im Übrigen wären hierfür fachlich die Verwaltungsgerichte zuständig, die aber keine Regelzuständigkeit in Haftsachen haben. Der Hinweis auf die nicht flächendeckende Versorgung in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte ist hier ein schwacher Grund.

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Ein Schriftsatz des von der Haft Betroffenen darf auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Berichterstatter dem Betroffenen eine Vortragsfrist gesetzt hat. Eine Ausschlussfrist für das Vorbringen kommt in den von dem Untersuchungsgrundsatz des § 26 FamFG bestimmten Verfahren, zu denen Freiheitsentziehungssachen gehören, nicht in Betracht. Zudem ist ein Berichterstatter nicht in der Lage, anstelle der Kammer eine solche Frist zu setzen (BGH, B. v. 08.04.2010 – V ZB 51/10 –, bei Winkelmann).

icon Zur Haft im Asylverfahren

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Ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung entfallen ist (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG sowie BGH, B. v. 25. Februar 2010 – V ZB 172/09 –, bei Winkelmann).

icon BGH – V ZB 172/09 – B. v. 25.02.2010

Vor der Zurückweisung einer Beschwerde, die sich gegen eine Sicherungshaftanordnung richtet, müssen deshalb die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut geprüft werden. Erscheint eine Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb von drei Monaten (gerechnet ab Anordnung der Sicherungshaft) möglich, darf die Haft nicht aufrechterhalten werden.
Die Anforderungen an eine vollständige Sachaufklärung im Sinne von § 26 FamFG sind auch nicht deshalb herabgesetzt, weil nicht mehr die Haftentlassung des Betroffenen, sondern nur die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihn betreffenden freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (BGH, B. v. 10.06.2010 – V ZB 205/09 –, siehe Gesamtkommentierung zur Haftdauer bei Winkelmann).

icon Passbeschaffung in Dreimonatsfrist nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG

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