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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte mit Urteil vom 8. Dezember 2009 (BVerwG 1 C 16.08)  im Fall eines türkischen Arbeitnehmers darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sich dieser gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde auf ein Aufenthaltsrecht aus dem assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbot berufen kann.

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