Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers dann nicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gesichert ist, wenn er Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat. Damit hat es eine in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage geklärt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG in einem Fall bejaht, in dem der antragstellende Ausländer zwar seinen eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder sichern kann (VGH Kassel, B.v. 29.07.2008 – 9 D 961/08).

Der EGMR entscheidet mit Urteil vom 24.1.2008 in den Rechtssachen Riad und Idiab gegen Belgien (Beschwerdenummern 29.787/03 und 29.810/03) über eine menschenrechtswidrige Anhaltung in Transitzone. Die Entscheidung ist für das Aufenthaltsrecht von Bedeutung, weil der Gerichtshof die Anhaltung der Beschwerdeführer in der Transitzone für 15 bzw. 11 Tage als eine Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 EMRK einstuft. Die bloße Möglichkeit, das Land freiwillig zu verlassen, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Damit steht zugleich fest, dass auch der Aufenthalt im Transit nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG als Freiheitsentziehung der Entscheidung eines Amtsrichters erfordert.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Transitzone nicht der geeignete Aufenthaltsort für die Festhaltung der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum war. Die Transitzone vermag bei den Betroffenen Gefühle der Einsamkeit und Trostlosigkeit zu erzeugen: Sie hat keinen Zugang nach außen für Spaziergänge, es gibt keinen Restaurantbetrieb und auch keinen Kontakt mit der Außenwelt über Radio oder Fernsehen. Kurzum ist sie für einen Aufenthalt in der Dauer von mehr als zehn Tagen nicht geeignet.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat im November 2007 entschieden, dass drei zusammen mit ihren Eltern am 23. Juli 1999 eingebürgerte minderjährige Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit behalten haben, obwohl die Eltern bereits am 28. Juli 1999 beim türkischen Generalkonsulat einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt hatten, dem im Juni 2001 durch Beschluss des türkischen Ministerrates mit Wirkung auch für die Kinder stattgegeben wurde. Ob der Wiedereinbürgerungsantrag ausdrücklich auch für die Kinder gestellt worden ist, ist streitig geblieben. Die Staatsangehörigkeitsbehörde der beklagten Stadt hatte angenommen, dass die Kinder – ebenso wie ihre Eltern – mit dem Wiedererwerb der türkischen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wieder verloren haben und hat die deutschen Ausweispapiere der Kinder eingezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Klage der Kinder festgestellt, dass sie weiterhin Deutsche sind.

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