Staatsgerichtshof: Kopftuchverbot mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar
In dem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung der staatlichen Neutralität) und § 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes (in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung der staatlichen Neutralität) hat der Staatsgerichtshof heute entschieden: Die genannten Vorschriften sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.
Die Hessische Verfassung gebietet Beamten und anderen staatlichen Bediensteten, sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot unvereinbar, wenn Lehrer und Beamte im Dienst Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen oder den Schul- oder Dienstfrieden zu gefährden. Dem Verfahren lag ein Normenkontrollantrag der Landesanwaltschaft zu Grunde. Sie hielt die Vorschriften für verfassungswidrig und hatte beantragt, sie für nichtig zu erklären. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Weiterlesen ...