Nachrichten Rechtsprechung

In dem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung der staatlichen Neutralität) und § 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes (in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung der staatlichen Neutralität) hat der Staatsgerichtshof heute entschieden: Die genannten Vorschriften sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.

Die Hessische Verfassung gebietet Beamten und anderen staatlichen Bediensteten, sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot unvereinbar, wenn Lehrer und Beamte im Dienst Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen oder den Schul- oder Dienstfrieden zu gefährden. Dem Verfahren lag ein Normenkontrollantrag der Landesanwaltschaft zu Grunde. Sie hielt die Vorschriften für verfassungswidrig und hatte beantragt, sie für nichtig zu erklären. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2007 ( 5 B 05.3039), dass ein minderjähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 StAG verliert, wenn es eine ausländische Staatsangehörigkeit lediglich kraft automatischer gesetzlicher Erstreckung mit der Einbürgerung seiner Eltern erwirbt (hier: Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit).

Das Hessische Sozialgericht entschied, dass Eingebürgerte türkischer Herkunft keine Ansprüche auf eine Rente in der Türkei haben. Dem Urteil nach dürfen nur Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit den Antrag auf eine türkische Rente stellen. Die Klage wurde von einem 71 jährigen Eingebürgerten eingereicht. Somit haben Eingebürgerte, die zuerst in der Türkei gearbeitet haben und dann nach Deutschland kamen, keine Möglichkeit auch eine Rente in der Türkei zu beantragen. (Sabah)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei Ausweisungen von Ausländern Änderungen der Sach- und Rechtslage von den Tatsachengerichten zu berücksichtigen sind. Bisher hatte der für das Ausländerrecht zuständige 1. Senat aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur bei EU-Bürgern und weiteren gemeinschaftsrechtlich privilegierten Ausländern die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen verlangt. Durch die heutige Entscheidung wird die bisherige Rechtsprechung, wonach bei den übrigen Ausländern (sog. Drittstaater) auf den Zeitpunkt der behördlichen Ausweisungsverfügung abzustellen ist, aufgegeben und der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nunmehr auch für diese Ausländer ins gerichtliche Verfahren verlagert.

Schwarzarbeiter, die während einer eigentlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Arbeitsunfall erleiden, haben Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Das entschied am 27. September 2007 der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (AZ L 3 U 160/07 ER).

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