Nachrichten Rechtsprechung

Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um abzuschiebende Drittstaatsangehörige in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige in die Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt einwilligt (EuGH, Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13 sowie in der Rechtssache C-474/13 Adala Bero/Regierungspräsidium Kassel, Ettayebi Bouzalmate/Kreisverwaltung Kleve und Thi Ly Pham/Stadt Schweinfurt).

Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) berechtigt nicht zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, der von vornherein auf Dauer angelegt ist. Ohne ein dafür grundsätzlich erforderliches Visum ist ein solcher Aufenthalt daher auch nicht gemäß Art. 21 SDÜ schon aufgrund eines gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels als rechtmäßig i.S.v. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG anzusehen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat mit Urteil vom 5. Juni 2014 (BVerwG  10 C 4.14) ent­schie­den dass im Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren die Ver­ur­tei­lung zu einer Ju­gend­stra­fe auch dann zu be­rück­sich­ti­gen  ist, wenn das Ju­gend­ge­richt nach­träg­lich die Be­sei­ti­gung des Straf­ma­kels der Ju­gend­stra­fe an­ge­ord­net hat.

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