EuGH: Vollzugspraxis der Abschiebungshaft in Deutschland weitgehend rechtswidrig
Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um abzuschiebende Drittstaatsangehörige in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige in die Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt einwilligt (EuGH, Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13 sowie in der Rechtssache C-474/13 Adala Bero/Regierungspräsidium Kassel, Ettayebi Bouzalmate/Kreisverwaltung Kleve und Thi Ly Pham/Stadt Schweinfurt). Weiterlesen ...

