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Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 8. Mai 2014 (BVerwG 1 C 3.13) entschieden, dass Kosten, die durch eine von Polizeibeamten begleitete Anreise zur Vorsprache eines Ausländers bei ausländischen Botschaften zur Vorbereitung einer Abschiebung entstehen, von dem Ausländer grundsätzlich nur verlangt werden können, wenn er zuvor erfolglos zu einer freiwilligen Vorsprache aufgefordert worden ist.

Nach Auffassung von Generalanwalt Bot darf sich ein Mitgliedstaat, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um einen abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen – sei es auch mit dessen Einwilligung – in einer gewöhnlichen Haftanstalt unterzubringen.

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