Nachrichten Rechtsprechung

Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) berechtigt nicht zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, der von vornherein auf Dauer angelegt ist. Ohne ein dafür grundsätzlich erforderliches Visum ist ein solcher Aufenthalt daher auch nicht gemäß Art. 21 SDÜ schon aufgrund eines gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels als rechtmäßig i.S.v. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG anzusehen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat mit Urteil vom 5. Juni 2014 (BVerwG  10 C 4.14) ent­schie­den dass im Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren die Ver­ur­tei­lung zu einer Ju­gend­stra­fe auch dann zu be­rück­sich­ti­gen  ist, wenn das Ju­gend­ge­richt nach­träg­lich die Be­sei­ti­gung des Straf­ma­kels der Ju­gend­stra­fe an­ge­ord­net hat.

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