Abschiebungsschutz für unbegleitete minderjährige Asylbewerber
Unbegleiteten minderjährigen Ausländern, denen weder Asyl noch Flüchtlingsschutz zusteht, vermittelt § 58 Abs. 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Schutz vor Abschiebung wie ein Abschiebestopp-Erlass. Hierdurch sind diese Ausländer gegenüber extremen allgemeinen Gefahren in ihrem Heimatland hinreichend geschützt, so dass keine Notwendigkeit besteht, daneben Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 13. Juni 2013 (BVerwG 10 C 13.12) entschieden. Weiterlesen ...

