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Ein Ausländer, der in Deutschland in einer Patchworkfamilie mit seiner Partnerin und Kindern zusammenlebt, kann in einem außergewöhnlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel beanspruchen, wenn dies erforderlich ist, um eine Verletzung von Art. 6 GG zu vermeiden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 30.07.2013 (BVerwG 1 C 15.12) entschieden.

Unbegleiteten minderjährigen Ausländern, denen weder Asyl noch Flüchtlingsschutz zusteht, vermittelt § 58 Abs. 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Schutz vor Abschiebung wie ein Abschiebestopp-Erlass. Hierdurch sind diese Ausländer gegenüber extremen allgemeinen Gefahren in ihrem Heimatland hinreichend geschützt, so dass keine Notwendigkeit besteht, daneben Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 13. Juni 2013 (BVerwG 10 C 13.12) entschieden.

Schiebt die Ausländerbehörde einen Drittstaatsangehörigen, der nach seinen, durch Vorlage des Titels untermauerten Angaben über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, ohne nähere Prüfung der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels in sein Heimatland ab, so haftet dessen Arbeitgeber nicht für die Beförderungs-, Reise- und Transportkosten,
die durch diese unverhältnismäßige Abschiebung entstanden sind. Die Haftung des Arbeitgebers für die Kosten der Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bleibt davon unberührt.

VG Gießen, Urteil vom 16.04.2013 - 7 K 1201/12.GI.

Der EuGH hat entschieden, dass ein Asylbewerber nach nationalem Recht im Hinblick auf seine Abschiebung wegen illegalen Aufenthalts in Haft behalten werden kann, wenn der Asylantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden.

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