VG Augsburg zur fehlenden Kostentragungspflicht bei mangelnder Erforderlichkeit der Sicherheitsbegleitung einer Abschiebung
VG Augsburg, Urteil vom 30.10.2013 - Au 6 K 13.53 - Weiterlesen ...
VG Augsburg, Urteil vom 30.10.2013 - Au 6 K 13.53 - Weiterlesen ...
VG Schleswig-Holstein - 4 B 58/13 - Beschluss vom 14.11.2013 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Weiterlesen ...
LG Traunstein, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 T 4162/13 -.
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EuGH, Rs. C-383/13, Urteil vom 10.09.2013 Weiterlesen ...
Eine Betretenserlaubnis zum Zwecke des Umgangs mit einem minderjährigen Kind darf von der Ausländerbehörde abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass im Falle einer Einreise die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung einer längerfristigen Reststrafe nachholen wird. Der Antragsteller muss dann vor der Einreise zunächst mit Hilfe von strafprozessualen Rechtsbehelfen einen Aufschub der Strafvollstreckung erreichen.
VG Oldenburg, Beschluss vom 25.10.2013 -11 B 5819/13- (Quelle: juris).
Das Eingehen einer Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt keinen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar.
Dabei kommt es entgegen der Beschwerde nicht darauf an, ob es den Rechtsbegriff der „Scheinehe“ gibt oder nicht. Denn die vom Antragsteller begehrte Verlängerung einer ihm wegen der Eheschließung mit einer Deutschen gemäß § 28 Abs.1 Nr. 1. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis setzt gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG voraus, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erforderlich ist. Maßgeblich für den gebotenen Schutz von Ehe und Familie ist, dass die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer persönlichen Verbundenheit tatsächlich führen. Diese Verbundenheit dokumentiert sich nach Außen in der gemeinsamen Lebensführung und damit in dem erkennbaren Bemühen, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen. Diese eheliche Lebensgemeinschaft wird in der Regel in einer gemeinsamen, den Lebensmittelpunkt der Eheleute bildenden Wohnung gelebt. Entscheidend ist, ob eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Lebensgemeinschaft vorliegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 - juris).
Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2013 - 3 B 1684/13 - (Quelle: juris).