Nachrichten Rechtsprechung

Schiebt die Ausländerbehörde einen Drittstaatsangehörigen, der nach seinen, durch Vorlage des Titels untermauerten Angaben über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, ohne nähere Prüfung der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels in sein Heimatland ab, so haftet dessen Arbeitgeber nicht für die Beförderungs-, Reise- und Transportkosten,
die durch diese unverhältnismäßige Abschiebung entstanden sind. Die Haftung des Arbeitgebers für die Kosten der Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bleibt davon unberührt.

VG Gießen, Urteil vom 16.04.2013 - 7 K 1201/12.GI.

Der EuGH hat entschieden, dass ein Asylbewerber nach nationalem Recht im Hinblick auf seine Abschiebung wegen illegalen Aufenthalts in Haft behalten werden kann, wenn der Asylantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden.

Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. April 2013 (BVerwG 10 C 9.12) entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Flüchtlings, der sich ohne Begleitung in Deutschland aufhält, grundsätzlich beide einen Anspruch auf Nachzug zu ihrem Kind haben. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Kindes. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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