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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (BVerwG 1 C 14.10) entschieden, dass die Ausländerbehörden ihr Ausweisungsermessen während des Klageverfahrens ausüben dürfen, sofern sich erst dann die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ergibt. Diese Ermessenserwägungen sind der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung zugrunde zu legen.

Der 10. Senat hat am 15.12.2011 das Revisionsverfahren B 10 EG 15/10 R ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu folgender Frage eingeholt: Ist § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 insoweit mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar als danach Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG erteilt worden ist, keinen Anspruch auf Elterngeld haben?

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