VGH Baden-Württemberg: Befristungsentscheidung muss von Amts wegen vorgenommen werden
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.12.2011 (Az.: 11 S 897/11) zur Anwendung der Bestimmung nach Art. 11 Abs. 1 RüFü-RL.
Entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG ist spätestens im Zeitpunkt der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung das Wiedereinreiseverbot von Amts wegen zu befristen.
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