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Das BVerwG hat mit Beschluss vom 7.12.2011 (BVerwG 1 B 6.11) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass weder aus den Art. 1, 6 und 20 Abs. 2 GG noch aus Art. 8 EMRK ein absolutes Ausweisungsverbot abgeleitet werden kann. Auch die Trennung eines Vaters, der vor mehr als 15 Jahren zuletzt straffällig geworden wurde, von seinem deutschen Kind für einen längeren Zeitraum kann im Einzelfall mit den Grundrechten der Betroffenen vereinbar sein.

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