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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13. September 2011 (BVerwG 1 C 17.10) entschieden, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen die Dauer eines vorangegangenen Asylverfahrens auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Aufenthalt zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längeren Zeitraum nur geduldet war.

Das Hessische Landessozialgericht hat sich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom 14. Juli 2011 (Az.: L 7 AS 107/11 B ER) zu dem Leistungsausschluss für Unionsbürger nach dem SGB II geäußert. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II für Unionsbürger aufgrund des Gebots der Inländergleichbehandlung aus Art. 4 VO (EG) 883/2004 zumindest dann nicht gilt, wenn sie Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 erhalten oder erhalten haben.

Der BGH entschied jüngst auf der Linie der bisherigen Entscheidungspraxis zum Herstellen des Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft bei Haftanträgen:
B. v. 14.07.2011 - V ZB 5/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 50/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 75/11 -; B. v. 21.07.2011 - V ZB 220/11 -

Einer Ausländerin darf die Erlaubnis zum Daueraufenthalt zur Ausübung der Personensorge für ihre minderjährigen deutschen Kinder (Niederlassungserlaubnis) auch dann erteilt werden, wenn sie aus ihren Einkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, das Einkommen aber nicht vollständig den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 16.08.2011 (BVerwG 1 C 12.10) entschieden.

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