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Das BVerfG (Beschluss vom 23.09.2010 - 2 BvR 1143/08 -) ließ die Frage offen, welche Bedeutung § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG in den Fällen zukommt, in denen die Abschiebung aus Gründen scheitert, die der Ausländer nicht zu vertreten hat.

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