Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch Täuschung; Mitgliedstaat der Europäischen Union; Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit; Rücknahme der Einbürgerung; Staatenlosigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung; Staatsbürgerschaft, Wiedererlangung der ursprünglichen -; Täuschung, bewusste, bei Einbürgerung; Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verlust der Unionsbürgerschaft.;

Leitsatz:

1. Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt die Rücknahmeentscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Dies gilt auch, wenn der Betroffene dadurch staatenlos werden und die Unionsbürgerschaft verlieren kann.

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es erforderlich machen, dem Betroffenen eine Frist für den Versuch der Wiedererlangung einer vor der Einbürgerung bestehenden Staatsbürgerschaft einzuräumen.

Urteil des 5. Senats vom 11. November 2010 (BVerwG 5 C 12.10)

StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12


Stichworte:

Anspruch auf Einbürgerung; Einbürgerung; Einbürgerungsanspruch; Einbürgerungsbewerber, ältere -; Entlassungsbedingungen, unzumutbare -; Härte, besondere, durch Versagung der Einbürgerung; Mehrstaatigkeit, Hinnahme von -; Nachteile, erhebliche -, wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art; Schwierigkeiten, unverhältnismäßige -, bei Entlassung aus Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeit, Aufgabe bisheriger -; Staatsangehörigkeit, Entlassung aus bisheriger -; Entlassung aus russischer Staatsangehörigkeit.;

Leitsatz:

Bei der Einbürgerung älterer Personen können nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nur solche Schwierigkeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit als "unverhältnismäßig" die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, die einen Bezug zu dem Lebensalter dieser Person aufweisen.

Urteil des 5. Senats vom 30.06.2010 (BVerwG 5 C 9.10)

Antragserwerb; Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit; Kennenmüssen deutscher Staatsangehörigkeit; Zurechnung; Zurechnungszusammenhang; normative Zurechnung.;

Leitsatz:

1. Das von Verfassungs wegen für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit bezeichnet einen normativen Zurechnungszusammenhang (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121).

2. Ein solches "Kennenmüssen" liegt nur vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer (be-)wertenden Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist.

Urteil des 5. Senats vom 29.04.2010 (BVerwG 5 C 5.09) 

Antragserwerb; Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit; Kennenmüssen deutscher Staatsangehörigkeit; Zurechnung; Zurechnungszusammenhang; normative Zurechnung.;

Leitsatz:

1. Das von Verfassungs wegen für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit bezeichnet einen normativen Zurechnungszusammenhang (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121).

2. Ein solches "Kennenmüssen" liegt nur vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer (be-)wertenden Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist.

(Parallelurteil zum Urteil des Senats vom 29. April 2010 im Verfahren BVerwG 5 C 5.09)

Urteil des 5. Senats vom 29.04.2010 (BVerwG 5 C 4.09)

StAG §§ 8, 10, 11
StAG (F. 2007) § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 und 6
GFK Art. 34
VwGO § 114

Stichworte:

Analphabetismus; Behinderung als Grund für Analphabetismus; Einbürgerung; Einbürgerungsermessen; Ermessenseinbürgerung; Integrationsleistungen, besondere -; Krankheit als Grund für Analphabetismus; Schriftsprache, Grundkenntnisse der -; Sprachanforderung; Spracherwerb, zumutbare Bemühungen um -; Staatsangehörigkeit, Erwerb durch Einbürgerung.;

Leitsatz:

1. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG (F. 2007).

2. Die Einbürgerungsbehörde darf bei der nach § 8 StAG zu treffenden Ermessensentscheidung zu Lasten eines Ausländers berücksichtigen, dass er Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und bei denen auch keine sonstigen besonderen Härtegründe vorliegen.

3. Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG können unzureichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache durch anderweitige Integrationsleistungen ausgeglichen werden.

Urteil des 5. Senats vom 27.05.2010 - BVerwG 5 C 8.09

Einbürgerung, erschlichene -; Kind, Rücknahme Einbürgerung minderjähriges -; Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Einbürgerung; Rücknahme erschlichene Einbürgerung; Rücknahmefrist; Rücknahmegrenze; Täuschung, arglistige - über Einbürgerungsvoraussetzungen; zeitnahe Rücknahme.

Leitsatz:
Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah und kann danach nicht mehr auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Niedersachsen) gestützt werden (Fortführung des Urteils vom 14. Februar 2008 BVerwG 5 C 4.07 StAZ 2008, 179).

Urteil des 5. Senats vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 C 32.07

Antragserwerb; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit.

Leitsatz:
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Abs. 1 StAG nur, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Urteil des 5. Senats vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07

Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der Unionsbürgerschaft durch Rücknahme der Einbürgerung eines vormaligen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Leitsatz:
Zur Frage, ob Gemeinschaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts der Unionsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten) entgegensteht, der sich daraus ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem) Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erschlichenen Einbürgerung in den Staatsverband eines Mitgliedstaats (Deutschland) dazu führt, dass im Zusammenwirken mit dem nationalen Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) wie hier im Falle des Klägers infolge des Nichtwiederauflebens der ursprünglich österreichischen Staatsangehörigkeit Staatenlosigkeit eintritt (Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften).

Beschluss des 5. Senats vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07

Rechtsgrundlage für Rücknahme der Einbürgerung, erschlichene Einbürgerung, zeitnahe Rücknahme, Rücknahmegrenze, Rücknahmefrist.

Leitsatz:
Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung achteinhalb Jahre nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist nicht mehr zeitnah und kann daher nicht auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) gestützt werden (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 2 BvR 669/04 BVerfGE 116, 24).

Urteil des 5. Senats vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 4.07

Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 nahm das beklagte Land die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband nach § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Rückgabe der Einbürgerungsurkunde an. Die Einbürgerung des Klägers sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf der Grundlage von § 9 RuStAG hätten nicht vorgelegen, da der Kläger die Einbürgerungsbehörde arglistig über seine Zweitehe getäuscht habe.

Beschluss des 5. Senats vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 15.07

Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit; Abstammung von deutschen Großeltern als Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG; deutsche Volkszugehörigkeit, Abstammung als Voraussetzung der - ; Großeltern, Abstammung von deutschen -.

Leitsatz:
Im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG stammt auch von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen ab, wer deutsche Großeltern hat.

Urteil des 5. Senats vom 25. Januar 2008 - BVerwG 5 C 8.07

Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG, keine konstitutive, sondern deklaratorische Wirkung der -; Rückwirkung von Gesetzen, echte; Vertrauen, schutzwürdiges - auf den Bestand erworbener Rechte; Auslegung, verfassungskonforme.

Leitsatz:
Personen, die vor dem 30. August 2001 mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt hatten, ist auch dann nach § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auszustellen, wenn sie sich bis zur Ausreise nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hatten.

Urteil des 5. Senats vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 38.06

Bekenntnis zum deutschen Volkstum; deutsches Volkstum; außenwirksame Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum; Nationalitäteneintrag.

Leitsatz:
Nach einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher (hier: russischer) Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum, wenn dieses Verhalten dem Passinhaber zurechenbar ist. Nicht zurechenbar ist das Verhalten, wenn sich der Passinhaber der Entgegennahme bzw. Führung eines Passes nicht mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann.

Urteil des 5. Senats vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06

Aufnahmebescheid, nachträgliche Erteilung - bei Härtefall; Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG bei nachträglicher Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege; Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, nachträgliche Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG; Härtefall, nachträgliche Erteilung Aufnahmebescheid bei -; Spätaussiedlerbescheinigung; Spätaussiedlerstatus, Erwerb des - bei nachträglicher Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege; Umwandlung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG in eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

Leitsatz:
Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden ist, ist auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen.

Urteil des 5. Senats vom 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 30.06

Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern.

Leitsatz:

Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehö­rigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekennt­nisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.

Urteil des 5. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 49.03

Einbürgerung, Anspruch auf - bei Maßregel der Besserung und Sicherung; Maßregel der Besserung und Sicherung als Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG; Straftat, Ausschluss der Einbürge­rung bei Verurteilung wegen einer -; Verurteilung wegen einer Straftat, Maßre­gel der Besserung und Sicherung als -.

Leitsätze:

1. Eine selbständige Maßregel der Besserung und Sicherung ist eine Verurtei­lung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.

2. Bei einer selbständigen Maßregel der Besserung und Sicherung entscheidet die Einbürgerungsbehörde entsprechend § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG im Einzel-fall, ob sie außer Betracht bleiben kann.

Urteil des 5. Senats vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 33.05

Der am 19. Mai 1971 in der Türkei geborene Kläger, ein türkischer Staatsange­höriger, möchte durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger werden.

Der Kläger, der in der Zeit von 1973 bis 1983 in Deutschland aufgewachsen und dann in die Türkei zurückgekehrt ist, lebt seit dem 7. September 1990 un­unterbrochen in Deutschland und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil vom 12. Februar 1998 ordnete das Landgericht Hamburg seine Un­terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Kläger hatte am 14. Juli 1997 einer jungen Frau mit einem Messer Stichwunden beigebracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts geschah die Tat, die wegen Rück­tritts nicht als versuchter Totschlag, sondern als gefährliche Körperverletzung beurteilt wurde, im Zustand einer schuldaufhebenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. In Gesamtwürdigung der Person und der Tat des Klägers stellte das Landgericht fest, dass von ihm infolge seines Zu­standes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Urteil des 5. Senats vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 31.05

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob einem Anspruch des Klägers auf Ein­bürgerung entgegensteht, dass er im Jahr 2001 eine „Selbsterklärung: ,Auch ich bin ein PKK'ler"` unterschrieben hat.

Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 21.06

Erklärungserwerb; Erklärungsrecht; Staatsangehörigkeit; Erwerb der - durch Erklärung.

Leitsätze:

1. Das Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974, deutscher Staatsbürger werden zu wollen, steht nur dem Kind einer deutschen Mutter zu, nicht auch dessen Abkömmlingen.

2. Die durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes erstreckt sich nicht auf dessen vor der Erklä­rung geborene Abkömmlinge.

Urteil des 5. Senats vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 21.05

Anspruch auf Einbürgerung, Unterstützen von gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten Bestrebungen; Sicherheit des Bundes, gegen die - gerichtete Bestrebungen.

Leitsatz:

Allein die Unterzeichnung der „Selbsterklärung: , Auch ich bin ein PKK' ler' " im Jahr 2001 rechtfertigt nicht die Annahme, der Unterzeichner habe eine Bestre­bung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt.

Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 20.05