Einbürgerung, erschlichene -; Kind, Rücknahme Einbürgerung minderjähriges -; Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Einbürgerung; Rücknahme erschlichene Einbürgerung; Rücknahmefrist; Rücknahmegrenze; Täuschung, arglistige - über Einbürgerungsvoraussetzungen; zeitnahe Rücknahme.

Leitsatz:
Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah und kann danach nicht mehr auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Niedersachsen) gestützt werden (Fortführung des Urteils vom 14. Februar 2008 BVerwG 5 C 4.07 StAZ 2008, 179).

Urteil des 5. Senats vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 C 32.07

Antragserwerb; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit.

Leitsatz:
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Abs. 1 StAG nur, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Urteil des 5. Senats vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07

Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der Unionsbürgerschaft durch Rücknahme der Einbürgerung eines vormaligen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Leitsatz:
Zur Frage, ob Gemeinschaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts der Unionsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten) entgegensteht, der sich daraus ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem) Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erschlichenen Einbürgerung in den Staatsverband eines Mitgliedstaats (Deutschland) dazu führt, dass im Zusammenwirken mit dem nationalen Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) wie hier im Falle des Klägers infolge des Nichtwiederauflebens der ursprünglich österreichischen Staatsangehörigkeit Staatenlosigkeit eintritt (Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften).

Beschluss des 5. Senats vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07

Rechtsgrundlage für Rücknahme der Einbürgerung, erschlichene Einbürgerung, zeitnahe Rücknahme, Rücknahmegrenze, Rücknahmefrist.

Leitsatz:
Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung achteinhalb Jahre nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist nicht mehr zeitnah und kann daher nicht auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) gestützt werden (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 2 BvR 669/04 BVerfGE 116, 24).

Urteil des 5. Senats vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 4.07

Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 nahm das beklagte Land die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband nach § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Rückgabe der Einbürgerungsurkunde an. Die Einbürgerung des Klägers sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf der Grundlage von § 9 RuStAG hätten nicht vorgelegen, da der Kläger die Einbürgerungsbehörde arglistig über seine Zweitehe getäuscht habe.

Beschluss des 5. Senats vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 15.07

Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit; Abstammung von deutschen Großeltern als Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG; deutsche Volkszugehörigkeit, Abstammung als Voraussetzung der - ; Großeltern, Abstammung von deutschen -.

Leitsatz:
Im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG stammt auch von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen ab, wer deutsche Großeltern hat.

Urteil des 5. Senats vom 25. Januar 2008 - BVerwG 5 C 8.07

Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG, keine konstitutive, sondern deklaratorische Wirkung der -; Rückwirkung von Gesetzen, echte; Vertrauen, schutzwürdiges - auf den Bestand erworbener Rechte; Auslegung, verfassungskonforme.

Leitsatz:
Personen, die vor dem 30. August 2001 mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt hatten, ist auch dann nach § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auszustellen, wenn sie sich bis zur Ausreise nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hatten.

Urteil des 5. Senats vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 38.06

Bekenntnis zum deutschen Volkstum; deutsches Volkstum; außenwirksame Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum; Nationalitäteneintrag.

Leitsatz:
Nach einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher (hier: russischer) Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum, wenn dieses Verhalten dem Passinhaber zurechenbar ist. Nicht zurechenbar ist das Verhalten, wenn sich der Passinhaber der Entgegennahme bzw. Führung eines Passes nicht mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann.

Urteil des 5. Senats vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06

Aufnahmebescheid, nachträgliche Erteilung - bei Härtefall; Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG bei nachträglicher Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege; Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, nachträgliche Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG; Härtefall, nachträgliche Erteilung Aufnahmebescheid bei -; Spätaussiedlerbescheinigung; Spätaussiedlerstatus, Erwerb des - bei nachträglicher Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege; Umwandlung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG in eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

Leitsatz:
Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden ist, ist auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen.

Urteil des 5. Senats vom 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 30.06

Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern.

Leitsatz:

Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehö­rigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekennt­nisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.

Urteil des 5. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 49.03

Einbürgerung, Anspruch auf - bei Maßregel der Besserung und Sicherung; Maßregel der Besserung und Sicherung als Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG; Straftat, Ausschluss der Einbürge­rung bei Verurteilung wegen einer -; Verurteilung wegen einer Straftat, Maßre­gel der Besserung und Sicherung als -.

Leitsätze:

1. Eine selbständige Maßregel der Besserung und Sicherung ist eine Verurtei­lung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.

2. Bei einer selbständigen Maßregel der Besserung und Sicherung entscheidet die Einbürgerungsbehörde entsprechend § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG im Einzel-fall, ob sie außer Betracht bleiben kann.

Urteil des 5. Senats vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 33.05

Der am 19. Mai 1971 in der Türkei geborene Kläger, ein türkischer Staatsange­höriger, möchte durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger werden.

Der Kläger, der in der Zeit von 1973 bis 1983 in Deutschland aufgewachsen und dann in die Türkei zurückgekehrt ist, lebt seit dem 7. September 1990 un­unterbrochen in Deutschland und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil vom 12. Februar 1998 ordnete das Landgericht Hamburg seine Un­terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Kläger hatte am 14. Juli 1997 einer jungen Frau mit einem Messer Stichwunden beigebracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts geschah die Tat, die wegen Rück­tritts nicht als versuchter Totschlag, sondern als gefährliche Körperverletzung beurteilt wurde, im Zustand einer schuldaufhebenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. In Gesamtwürdigung der Person und der Tat des Klägers stellte das Landgericht fest, dass von ihm infolge seines Zu­standes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Urteil des 5. Senats vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 31.05

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob einem Anspruch des Klägers auf Ein­bürgerung entgegensteht, dass er im Jahr 2001 eine „Selbsterklärung: ,Auch ich bin ein PKK'ler"` unterschrieben hat.

Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 21.06

Erklärungserwerb; Erklärungsrecht; Staatsangehörigkeit; Erwerb der - durch Erklärung.

Leitsätze:

1. Das Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974, deutscher Staatsbürger werden zu wollen, steht nur dem Kind einer deutschen Mutter zu, nicht auch dessen Abkömmlingen.

2. Die durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes erstreckt sich nicht auf dessen vor der Erklä­rung geborene Abkömmlinge.

Urteil des 5. Senats vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 21.05

Anspruch auf Einbürgerung, Unterstützen von gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten Bestrebungen; Sicherheit des Bundes, gegen die - gerichtete Bestrebungen.

Leitsatz:

Allein die Unterzeichnung der „Selbsterklärung: , Auch ich bin ein PKK' ler' " im Jahr 2001 rechtfertigt nicht die Annahme, der Unterzeichner habe eine Bestre­bung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt.

Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 20.05

Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Grund­gesetzes bei Erwachsenenadoption; Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG von Adoptivkindern deutscher Volkszugehöriger; Erwachsenenadoption durch deutsche Volkszugehörige; Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Adoptivkinder.

Leitsatz:

Eine Person, die als Volljährige von einem Vertriebenen vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete adoptiert worden ist, erwirbt dadurch nicht die Abkömm­lingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und daher nicht nach § 40a Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit.

Urteil des 5. Senats vom 21. November 2006 - BVerwG 5 C 19.05

Die 1951 geborene Klägerin zu 1, ihr 1976 geborener Sohn, der Kläger zu 2, und ihre 1981 geborene Tochter, die Klägerin zu 3, sowie der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 hatten unter dem 9. Februar 1991 ihre Aufnahme ins Bundesgebiet als Aussiedler beantragt, waren damit nach § 5 BVFG aber erfolglos geblieben, weil der Ehemann der Klägerin zu 1 als Sekretär der Sowchos-Parteiorganisation in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt hatte, die für die Erhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeut­sam galt.

BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 19.04

Deutschkenntnisse, ausreichende; Einbürgerung, Zusicherung auf -; Schriftsprache, Kenntnisse; Sprache, ausreichende Kenntnisse der deutschen -; Zusicherung der Einbürgerung.

Leitsätze:

1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.

3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Drit­ten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können (wie Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8.05 -).

Urteil des 5. Senats vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 17.05

Der 32jährige Kläger, ein seit 1996 als Asylberechtigter anerkannter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Einbürgerung. Die Verfahrensbeteiligten streiten im Revisionsverfahren (ausschließlich) über die Frage, ob ihm nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG der Umstand entgegengehalten werden darf, dass er am 17. Juli 2001 eine einseitige Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK'ler" unterschrieben hat.

BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 10.06

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts fragt beim lVb Senat des Bundesgerichtshofs an, ob dieser an seiner im Beschluss vom B. Juni 1983 - lVb ZB 637/80 - vertre­tenen Rechtsauffassung festhält, dass ein uneheliches Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mut­ter durch eine nach dem 31. März 1953, aber vor dem 1. Januar 1975 von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren hat.

Beschluss des 5. Senats vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 9.06