Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 1 C 37.07) hat mit Urteil vom 16.12.2008 entschieden, dass die an die offensichtliche Unbegründetheit eines vorangegangenen Asylantrags anknüpfende gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Rücknahme des Asylantrags nicht entfällt und durch einen Ermessensanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht überwunden werden kann. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - darf dem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel wie z.B. eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sein Asylantrag u.a. infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung kommt nach Satz 3 der Vorschrift nicht zur Anwendung, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.

Das BVerfG - 2 BvR 1830/08 - hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 die aufenthaltsrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts nochmals umfassend erläutert. Anknüpfend an frühere Entscheidungen wurde hervorgehoben, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfalte. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbiete sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung sei und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehe. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliege und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich werde.

Der 1. Senat des BVerwG hat mit einem Einstellungsbeschluss vom 28.8.2008 (BVerwG 1 C 31.07) in einem Visaverfahren, das den Kindesnachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil, der nicht das alleinige Sorgerecht ausübte, Aufsehen erregt. Der Einstellungsbeschluss enthält einen Leitsatz, der für den Nachzugsanspruch von Kindern nach § 32 Abs. 3 AufenthG klarstellt, dass der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils mit Blick auf die sogenannte Familien-zusammenführungsrichtlinie auszulegen sei.

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Feststellung, dass die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgenommene Analogie, in Fällen, in denen das nationale Recht eine Übertragung des alleinigen Personensorgerechts nicht ermögliche, nicht zulässig sei. Damit ist der Kindernachzug bei getrennt lebenden Eltern aus den Gebieten der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien zum Erliegen gekommen.

Der türkische Metzger Rüstem Altinküpe aus dem mittelhessischen Aßlar darf während des laufenden islamischen Opferfestes keine weitere Tiere schächten, wie die Zeitungen heute informieren. Das Verwaltungsgericht hat somit einen Eilantrag des Metzgers abgelehnt, mit dem dieser eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von etwa 470 Schafen und 45 Rindern erstreiten wollte. Der Lahn-Dill-Kreis hatte Altinküpe für 2008 eine Genehmigung zum Schächten von maximal 500 Schafen und 200 Rindern erteilt. Diese Menge hatte der Metzger mit mehr als 2000 geschächteten Schafen und 106 Rindern weit überschritten.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2008 (BVerwG 1 C 34.07) entschieden, dass eine zum Daueraufenthalt berechtigende Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers nicht gesichert ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Ausländerin wegen der Pflege eines kranken Ehemannes und eines schwerbehinderten Sohnes an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts heute in Leipzig entschieden.

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