Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Wiedereinbürgerung "türkischer" Kinder
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat im November 2007 entschieden, dass drei zusammen mit ihren Eltern am 23. Juli 1999 eingebürgerte minderjährige Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit behalten haben, obwohl die Eltern bereits am 28. Juli 1999 beim türkischen Generalkonsulat einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt hatten, dem im Juni 2001 durch Beschluss des türkischen Ministerrates mit Wirkung auch für die Kinder stattgegeben wurde. Ob der Wiedereinbürgerungsantrag ausdrücklich auch für die Kinder gestellt worden ist, ist streitig geblieben. Die Staatsangehörigkeitsbehörde der beklagten Stadt hatte angenommen, dass die Kinder – ebenso wie ihre Eltern – mit dem Wiedererwerb der türkischen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wieder verloren haben und hat die deutschen Ausweispapiere der Kinder eingezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Klage der Kinder festgestellt, dass sie weiterhin Deutsche sind. Weiterlesen ...

