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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2008 (BVerwG 1 C 34.07) entschieden, dass eine zum Daueraufenthalt berechtigende Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers nicht gesichert ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Ausländerin wegen der Pflege eines kranken Ehemannes und eines schwerbehinderten Sohnes an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts heute in Leipzig entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14.10.2008 (BVerwG 10 C 48.07) in einem Asylrechtsstreit den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg angerufen und ihm zur Vorabentscheidung Fragen zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) vorgelegt. Diese Richtlinie dient der Harmonisierung des Flüchtlingsschutzes innerhalb der Europäischen Union.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG in einem Fall bejaht, in dem der antragstellende Ausländer zwar seinen eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder sichern kann (VGH Kassel, B.v. 29.07.2008 – 9 D 961/08).

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers dann nicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gesichert ist, wenn er Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat. Damit hat es eine in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage geklärt.

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