Der EGMR entscheidet mit Urteil vom 24.1.2008 in den Rechtssachen Riad und Idiab gegen Belgien (Beschwerdenummern 29.787/03 und 29.810/03) über eine menschenrechtswidrige Anhaltung in Transitzone. Die Entscheidung ist für das Aufenthaltsrecht von Bedeutung, weil der Gerichtshof die Anhaltung der Beschwerdeführer in der Transitzone für 15 bzw. 11 Tage als eine Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 EMRK einstuft. Die bloße Möglichkeit, das Land freiwillig zu verlassen, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Damit steht zugleich fest, dass auch der Aufenthalt im Transit nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG als Freiheitsentziehung der Entscheidung eines Amtsrichters erfordert.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Transitzone nicht der geeignete Aufenthaltsort für die Festhaltung der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum war. Die Transitzone vermag bei den Betroffenen Gefühle der Einsamkeit und Trostlosigkeit zu erzeugen: Sie hat keinen Zugang nach außen für Spaziergänge, es gibt keinen Restaurantbetrieb und auch keinen Kontakt mit der Außenwelt über Radio oder Fernsehen. Kurzum ist sie für einen Aufenthalt in der Dauer von mehr als zehn Tagen nicht geeignet.
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