BVerwG:Zur aufenthaltsrechtlichen Sperrwirkung offensichtlich unbegründeter Asylanträge in Altfällen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 25. August 2008 ( BVerwG 1 C 20.08 und 1 C 30.08) entschieden, dass die gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die durch die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelöst wird, nicht eingreift, wenn die Asylablehnung vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf einem Ausländer vor der Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - etwa infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten - als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2005. Weiterlesen ...