Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 25. August 2008 ( BVerwG 1 C 20.08 und 1 C 30.08) entschieden, dass die gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die durch die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelöst wird, nicht eingreift, wenn die Asylablehnung vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf einem Ausländer vor der Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - etwa infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten - als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2005. Weiterlesen ...
Das Verfahren betrifft eine ohne vorherige richterliche Entscheidung erfolgte Freiheitsentziehung eines Betroffenen nach § 62 Abs. 4 AufenthG zum Zwecke der Abschiebung mittels „kleiner Sicherungshaft“.
Das OLG weist – zutreffend – darauf hin, dass § 62 Abs. 4 AufenthG für eine Ingewahrsamnahme eines Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde im Vorfeld einer geplanten „kleinen Sicherungshaft“ nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG ausweislich des hier eindeutigen Wortlautes keinen Raum lässt. Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde also Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu beantragen, muss sie vor einer Inhaftierung der abzuschiebenden Person stets eine richterliche Entscheidung herbeiführen.
Mit Kommentar von Holger Winkelmann (Einsender: RA Fahlbusch).
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