Nachrichten Rechtsprechung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 10. Februar 2009 und am Mittwoch, den 11. Februar 2009, jeweils um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe über Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvE 2/08 und 2 BvE 5/08) gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union und über Anträge im Organstreitverfahren gegen diese Gesetze. Die Beschwerdeführer und die Antragsteller im Organstreitverfahren wenden sich gegen die Ratifikation des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

 

Das Urteil des 1. Senats vom 28. Oktober 2008 (BVerwG 1 C 34.07) zur Frage, ob eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, wenn ein Ausländer aus Gründen der Betreuung eines Angehörigen keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, liegt nunmehr vor. Der 1. Senat hat entschieden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich.

Das BVerfG - 2 BvR 1830/08 - hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 die aufenthaltsrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts nochmals umfassend erläutert. Anknüpfend an frühere Entscheidungen wurde hervorgehoben, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfalte. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbiete sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung sei und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehe. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliege und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich werde.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 1 C 37.07) hat mit Urteil vom 16.12.2008 entschieden, dass die an die offensichtliche Unbegründetheit eines vorangegangenen Asylantrags anknüpfende gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Rücknahme des Asylantrags nicht entfällt und durch einen Ermessensanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht überwunden werden kann. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - darf dem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel wie z.B. eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sein Asylantrag u.a. infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung kommt nach Satz 3 der Vorschrift nicht zur Anwendung, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.

Der türkische Metzger Rüstem Altinküpe aus dem mittelhessischen Aßlar darf während des laufenden islamischen Opferfestes keine weitere Tiere schächten, wie die Zeitungen heute informieren. Das Verwaltungsgericht hat somit einen Eilantrag des Metzgers abgelehnt, mit dem dieser eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von etwa 470 Schafen und 45 Rindern erstreiten wollte. Der Lahn-Dill-Kreis hatte Altinküpe für 2008 eine Genehmigung zum Schächten von maximal 500 Schafen und 200 Rindern erteilt. Diese Menge hatte der Metzger mit mehr als 2000 geschächteten Schafen und 106 Rindern weit überschritten.

 

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