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In seinen Entscheidungen vom 17.06.2010 ging der BGH auf die Rechtsfolgen des Unterlassens der Erstanhörung des Betroffenen, des Lebenspartners und des minderjährigen Kindes (BGH - V ZB 9/19 und 127/10 -) sowie auf die Beauftragung durch einen Richter im Beschwerdeverfahren ein.

Der Senat ging im Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 13/10 - insbesondere auf die Freiwilligkeit der Ausreiseverpflichtung im Rahmen einer Zurückschiebung ein und bestätigt damit die bisherigen obergerichtlichen und hier in Mnet vertretenen Aufassungen.

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