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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 8.09) entschieden, dass auch nach den Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seit 1999 eine Einbürgerung nach Ermessen (gemäß § 8 StAG - siehe unten 1) abgelehnt werden kann, wenn der Ausländer Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die - wie der Kläger - nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und auch in ihrer Muttersprache keine Kenntnisse der Schriftsprache haben.

Der BGH gab in seinem Beschluss vom 07.05.2010 - V ZB 121/10 - der beantragten einstweiligen Anordnung statt, da die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Fortdauer der Haft noch für verhältnismäßig hielt, erheblichen rechtlichen Bedenken begegnete.

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