BGH zur Dreimonatsfrist bei Abschiebung
Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 10.06.2010 - V ZB 205/09 - zum Erfordernis der Durchführbarkeit der Abschiebung binnen drei Monaten nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aus, dass das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs des Abschiebeverfahrens prüfen muss, ob § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG einer Aufrechterhaltung der Haft im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entgegensteht. Weiterlesen ...

