Nachrichten Rechtsprechung

Ausweislich einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat über die Rechtswirkungen eines Schengen-Visum, das von einem anderen Schengen-Staat ausgestellt wurde, entschieden. Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, auch wenn der rechtliche Ansatz den EU-rechtlichen Vorgaben nicht hinreichend Rechnung trägt, insbesondere Art. 19 SDÜ nicht in den Blick  zu nehmen scheint.

Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 38 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der BA durchgeführt werden darf, gilt nach einer aktuellen Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts auch für betriebliche Ausbildungen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 19. November 2019 (BVerwG 1 C 41.18) entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. September 2019 nachfolgende Presseerklärung herausgegeben: Art. 10 VO (EU) 492/2011 (ArbeitnehmerfreizügigkeitsVO) vermittelt Kindern, die in Deutschland die Schule besuchen, und ihren Eltern ein Freizügigkeitsrecht i.S.d. § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), das einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entgegensteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11. September 2019 (BVerwG 1 C 48.18) entschieden.

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