Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 1 C 1.10) hat am 11. Januar 2011 entschieden, dass begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend entgegenstehen. In diesem Fall ist auch die Erteilung eines auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkten Visums zum Besuch naher Familienangehöriger nur ausnahmsweise möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich am 11. Januar 2011 (BVerwG 1 C 22.09) mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage befasst, ob die vom Gesetzgeber im Rahmen der Altfallregelung getroffene Zurechnungsregelung in § 104a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit Verfassungsrecht vereinbar ist. Nach dieser Regelung führt die Verurteilung eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedes wegen einer vorsätzlichen im Bundesgebiet begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen nicht nur zum Ausschluss dieses Familienmitgliedes von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung in § 104a Abs. 1 AufenthG, sondern auch zur Versagung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis für andere Familienmitglieder. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält die Regelung, jedenfalls soweit sie sich auf den Ehegatten und minderjährige Kinder des straffällig gewordenen Familienmitglieds bezieht, für verfassungsgemäß.

An einem anerkennenswerten Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen fehlt es, wenn dieser in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe wegen einer von ihm begangenen Straftat verbüßte und der Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht damit in der Sache gerechtfertigt war (vgl. BayObLG, FGPrax 2004, 307, 308 mwN).

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