Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 14. Februar 2012 (BVerwG 1 C 7.11)  seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Ausweisung straffällig gewordener " verwurzelter" Ausländer, die besonderen Ausweisungsschutz nach nationalem Recht genießen, unter engen Voraussetzungen auch allein aus generalpräventiven Gründen zulässig sein kann. Es hat sie dahin fortentwickelt, dass eine solche Ausweisung grundsätzlich mit einer Befristung ihrer Wirkungen verbunden sein muss, ohne dass ein weiteres Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist mit Blick auf die Richtlinie 2008/115/EG europarechtskonform dahin auszulegen, dass eine Bestrafung nach dieser Norm ausgeschlossen ist, wenn und soweit einem Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, illegaler Aufenthalt nur während des laufenden Rückführungsverfahrens zur Last gelegt wird.

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