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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG in der Fassung des
Jahres 1995 wie auch die inhaltlich gleichen Nachfolgeregelungen nicht
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind,
weil sie Personen, die nicht eine der dort genannten
Staatsangehörigkeiten besitzen, ohne sachlichen Grund generell vom
Anspruch auf Erziehungsgeld ausschließen. Der Gesetzgeber hat die
verfassungswidrigen Regelungen bis zum 31. August 2012 durch eine
Neuregelung zu ersetzen, ansonsten tritt die Nichtigkeit der
Vorschriften ein.

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