Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14.10.2008 (BVerwG 10 C 48.07) in einem Asylrechtsstreit den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg angerufen und ihm zur Vorabentscheidung Fragen zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) vorgelegt. Diese Richtlinie dient der Harmonisierung des Flüchtlingsschutzes innerhalb der Europäischen Union.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers dann nicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gesichert ist, wenn er Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat. Damit hat es eine in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage geklärt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG in einem Fall bejaht, in dem der antragstellende Ausländer zwar seinen eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder sichern kann (VGH Kassel, B.v. 29.07.2008 – 9 D 961/08).

Der EGMR entscheidet mit Urteil vom 24.1.2008 in den Rechtssachen Riad und Idiab gegen Belgien (Beschwerdenummern 29.787/03 und 29.810/03) über eine menschenrechtswidrige Anhaltung in Transitzone. Die Entscheidung ist für das Aufenthaltsrecht von Bedeutung, weil der Gerichtshof die Anhaltung der Beschwerdeführer in der Transitzone für 15 bzw. 11 Tage als eine Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 EMRK einstuft. Die bloße Möglichkeit, das Land freiwillig zu verlassen, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Damit steht zugleich fest, dass auch der Aufenthalt im Transit nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG als Freiheitsentziehung der Entscheidung eines Amtsrichters erfordert.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Transitzone nicht der geeignete Aufenthaltsort für die Festhaltung der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum war. Die Transitzone vermag bei den Betroffenen Gefühle der Einsamkeit und Trostlosigkeit zu erzeugen: Sie hat keinen Zugang nach außen für Spaziergänge, es gibt keinen Restaurantbetrieb und auch keinen Kontakt mit der Außenwelt über Radio oder Fernsehen. Kurzum ist sie für einen Aufenthalt in der Dauer von mehr als zehn Tagen nicht geeignet.

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