Nachrichten Rechtsprechung

Das BVerfG - 2 BvR 1064/08 - hat mit Beschluss vom 9. Januar 2009 nochmals die aufenthaltsrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts umfassend erläutert. Anknüpfend an frühere Entscheidungen wurde hervorgehoben, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfalte. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 10. Februar 2009 und am Mittwoch, den 11. Februar 2009, jeweils um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe über Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvE 2/08 und 2 BvE 5/08) gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union und über Anträge im Organstreitverfahren gegen diese Gesetze. Die Beschwerdeführer und die Antragsteller im Organstreitverfahren wenden sich gegen die Ratifikation des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

 

In einem Verfahren, das insbesondere in Niedersachsen seit Jahren öffentliche Aufmerksamkeit findet, hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 27. Januar 2009 (BVerwG 1 C 40.07) darüber zu entscheiden, ob die Ausländerbehörde einem Ausländer, der hier aufgewachsen ist, den weiteren Aufenthalt zu Recht verweigert hat, weil sich nunmehr herausgestellt hat, dass seine Eltern das Bleiberecht durch falsche Angaben über ihre Staatsangehörigkeit erwirkt haben.

Das Urteil des 1. Senats vom 28. Oktober 2008 (BVerwG 1 C 34.07) zur Frage, ob eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, wenn ein Ausländer aus Gründen der Betreuung eines Angehörigen keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, liegt nunmehr vor. Der 1. Senat hat entschieden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich.

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