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Durch den kurzen Aufenthalt in Belgien, die dortige Heirat eines togoischen Staatsangehörigen mit einer deutschen Staatsbürgerin war nicht geeignet, einen Freizügigkeitstatbestand für einen Ehegattennachzug nach Deutschland zu begründen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebegehren
nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist.

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