Nachrichten Rechtsprechung

Urteil EGMR vom 11. Juni 2009 (Az.:53541/07): Griechenland verstößt mit der Inhaftierung eines türkischen Asylbewerbers wegen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gegen Artikel 3 EMRK sowie gegen Artikel 5 Abs. 1 und 4 der EMRK, da die Festnahme unrechtmäßig war und der Asylbewerber die Rechtmäßigkeit der Festnahme nach griechischem Recht nicht anfechten konnte.

Das Portal Migrationsrecht.net baut einen neuen Bereich im Haftrecht auf. Hier werden wichtige Entscheidungen zu diesem Rechtsgebiet kommentiert und zusammengestellt. Aktuell wurde zur Problematik der Pass(ersatzpapier)beschaffung innerhalb der Dreimonats‐Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Zusammenstellung wichtiger Entscheidungen erstellt.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 1. Juli 2009 (2 BvR 498/07) drei Beschwerdeführern eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500,-- Euro auferlegt, deren Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Diese verfolgten nicht die Sicherung ihrer verfassungsmäßigen Rechte, sondern die Durchsetzung ihrer Interessen am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvR 1076/09 – eine Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, dem vorgeworfen wird, im deutschen Vernichtungslager Sobibor im damals besetzten Polen in mindestens 29.000 Fällen Beihilfe zum Mord begangen zu haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Abschiebung beziehungsweise Überstellung aus den USA nach Deutschland.

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