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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am Montag, den 29.10.2012, nach mündlicher Verhandlung entschieden, dass die Bundespolizei im Rahmen von Personenkontrollen in Zügen Personen nicht anhand ihrer "Hautfarbe" auswählen darf (Aktenzeichen 7 A 10532/12.OVG). Das Gericht hat einer solchen Praxis eine klare Absage erteilt und sie für nicht vereinbar mit dem deutschen Grundgesetz erklärt.

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