Arbeitgeber muss Kosten einer rechtswidrigen Abschiebungshaft nicht tragen
Ein Arbeitgeber haftet bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis
zwar grundsätzlich für die Kosten ihrer Abschiebung ins Ausland. Die Kosten einer
Abschiebungshaft hat er jedoch dann nicht zu tragen, wenn diese rechtswidrig war.
Das hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.
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