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Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe hat am 10. Juli 2012 beschlossen, dass der Ausschluss von ausländischer Staatsangehörige mit humanitären Aufenthaltstiteln (relevant sind die §§ 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes) verfassungswidrig ist (vgl.: Aktenzeichen: 1 BvL 2/10).

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