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Mit der 19. Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. 2025 Nr. 41 vom 11. Juli 2025) wurde eine Änderung der gerichtlichen Asylzuständigkeiten in Hessen ab dem 1. September 2025 vorgenommen. Auf der Grundlage des § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes wird durch Rechtsverordnung des Hessischen Ministers der Justiz und für den Rechtsstaat folgende Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vorgenommen:

Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (BT-Drs. 21/321) soll Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland begrenzen. Der Gesetzentwurf zielt auf eine Verringerung der Belastungen der Länder und Kommunen durch die Verringerung der Aufnahme von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter ab. Das soll durch eine zeitweise Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erreicht werden. Deren Zahl wird durch die Aussetzung des Familiennachzugs um bis zu 12.000 jährlich verringert. 

In aktuelle Diskussionen taucht oft die Behauptung aus, der von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf „zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland“ (20/12804) verstoße gegen das Grundgesetz oder gegen Menschenrechte, weil der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt wird. Die Annahme eines Verstoßes des Zustrombegrenzungsgesetzes gegen die Grund- oder Menschenrechte ist falsch.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (BT-Drs. 21/321) sieht vor, dass der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG zunächst für zwei Jahre ausgesetzt werden soll (§ 104 Abs. 14 AufenthG-E). Damit wird die aktuell geltende Rechtslage, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG auf ein Kontingent von 1.000 Visa pro Monat begrenzt ist, ausgesetzt.

In aktuelle Diskussionen taucht oft die Behauptung aus, der von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf „zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland“ (20/12804) verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, da die Bundespolizei eine eigene Zuständigkeit Beantragung von Haft und Gewahrsam zur Sicherung der Abschiebung für Personen erhalten soll, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in „ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich (etwa Bahnhöfen) antrifft“. Die Annahme eines Verstoßes des Zustrombegrenzungsgesetzes gegen die Gewaltenteilung ist falsch.

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